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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -

Vom 21. Juni 2011
(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 303)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl S. 495), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

(1) Bei folgenden Anlagen schließen die Gestattungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften die Baugenehmigung, Abweichung und Zustimmung nach diesem Gesetz ein:

  1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
  3. Anlagen, die nach Gewerberecht, Geräte- und Produktsicherheitsrecht oder Betriebssicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, ausgenommen gaststättenrechtliche Erlaubnisse,
  4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen.

(2) Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr. In diesen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen.

" § 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

  1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige An lagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
  3. Anlagen, die nach Geräte- und Produktsicherheitsrecht eine Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
  4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen.

Für Anlagen nach Satz 1 nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr."

2. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

b) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m;"

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

d) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Dämmungen in und auf Dächern, ausgenommen bei Hochhäusern;"

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

 

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