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Regelwerk

Änderungstext

Ausführungsvorschriften zu § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) (AV-BEP)
- Berlin -

Vom 6. Februar 2017
(ABl. Nr. 17 vom 28.04.2017 S. 1772)



Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ( AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, wird bestimmt:

Die Ausführungsvorschriften zu § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ( AGBauGB) ( AV-BEP) vom 5. November 2011 (ABl. S. 2843) werden erneut erlassen mit folgenden Maßgaben:

1. Nummer 8 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Die Legende wird von den Bezirken im Einvernehmen mit der für die Flächennutzungsplanung und das Landschaftsprogramm zuständigen Senatsverwaltung erstellt und von dieser mitgeteilt. "Die Legende wird von den Bezirken im Einvernehmen mit den für die Flächennutzungsplanung und die Freiraumplanung zuständigen Senatsverwaltungen erstellt und von ersterer mitgeteilt."

2. Nummer 11 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Die für den Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm zuständige Senatsverwaltung benennt in ihrer Stellungnahme die Dissensflächen (Nummer 9). "Die für den Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm zuständigen Senatsverwaltungen benennen in ihren Stellungnahmen die Dissensflächen (Nummer 9)."

3. Nummer 16 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Ihre Gültigleitsdauer endet mit dem Ablauf des 25. November 2016. "Ihre Gültigkeitsdauer endet mit dem Ablauf des 25. November 2021."

Diese Bestimmung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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