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Regelwerk, Bau und Planungsrecht, Wohnungswesen, angespannter Wohnungsmarkt

Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs
- Baden-Württemberg -

Vom 19. Juli 2022
(GBl. Nr. 25 vom 22.07.2022 S. 376)



Auf Grund von § 201a des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Die Städte und Gemeinden Backnang, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Badenweiler, Balgheim, Bietigheim-Bissingen, Bodelshausen, Breisach am Rhein, Bretten, Bubsheim, Büsingen am Hochrhein, Denkendorf, Denzlingen, Dettingen an der Erms, Ditzingen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Eigeltingen, Eislingen/Fils, Emmendingen, Eningen unter Achalm, Esslingen am Neckar, Ettlingen, Fellbach, Filderstadt, Fischingen, Freiburg im Breisgau, Friedrichshafen, Grenzach-Wyhlen, Güglingen, Gundelfingen, Hartheim am Rhein, Heidelberg, Heilbronn, Heimsheim, Kandern, Kappel-Grafenhausen, Karlsruhe, Kehl, Kernen im Remstal, Kirchheim unter Teck, Kirchzarten, Konstanz, Kornwestheim, Lahr/Schwarzwald, Lauchringen, Leinfelden-Echterdingen, Leonberg, Lörrach, Ludwigsburg, Mannheim, March, Meißenheim, Merzhausen, Möglingen, Müllheim, Neckarsulm, Neuenburg am Rhein, Neuried, Nürtingen, Offenburg, Pliezhausen, Radolfzell am Bodensee, Reichenau, Remseck am Neckar, Reutlingen, Rheinfelden (Baden), Riegel am Kaiserstuhl, Rümmingen, Schallbach, Schallstadt, Sindelfingen, Singen (Hohentwiel), St. Blasien, Staufen im Breisgau, Stuttgart, Tübingen, Überlingen, Ulm, Umkirch, Waiblingen, Waldkirch, Wannweil, Weil am Rhein, Weingarten, Weinheim, Weinstadt, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) und Winnenden sind Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a des Baugesetzbuchs.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland ( Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) wurde § 201a in das BauGB eingefügt. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In solchermaßen bestimmten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird nach § 201a Satz 2 BauGB die Anwendbarkeit verschiedener Instrumente zur Erleichterung und Förderung des Wohnungsbaus eröffnet. Dazu zählen im Einzelnen die Möglichkeit zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an bestimmten brachliegenden oder unbebauten Grundstücken ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB), die erleichterte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ( § 31 Absatz 3 BauGB) sowie die erweiterte Anwendbarkeit des Baugebots zugunsten von Wohnbebauung ( § 175 Absatz 2 Satz 2, § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB).

Zur Erleichterung des Wohnungsbaus soll in Baden-Württemberg von der Verordnungsermächtigung des § 201a Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht und in § 1 der räumliche Geltungsbereich sowie in § 2 die Geltungsdauer der Rechtsverordnung festgelegt werden. Ziel der Rechtsverordnung ist es, in den betroffenen Städten und Gemeinden die Anwendung der angeführten baurechtlichen Instrumente als eine temporäre Maßnahme zu ermöglichen, um die Städte und Gemeinden bei der Aktivierung von Bauland und der Schaffung zusätzlichen, insbesondere bezahlbaren Wohnraums zu unterstützen. Der Erlass der Verordnung ist aufgrund des in den betroffenen Kommunen besonders angespannten Wohnungsmarktes insbesondere im Hinblick auf Mietwohnungen erforderlich.

Durch die Anwendung der erweiterten kommunalen Handlungsinstrumente soll die Schaffung neuen Wohnraums erleichtert und dadurch im Ergebnis auch der Bestand an Mietwohnungen innerhalb der festgelegten Gebietskulisse erhöht werden. Die Verordnung nach § 201a BauGB ist damit eine notwendige Ergänzung zu den bereits geltenden wohnungspolitischen Maßnahmen, um der angespannten Wohnungsmarktlage in Baden-Württemberg entgegenzuwirken.

II. Wesentlicher Inhalt

In der Verordnung werden die 89 Städte und Gemeinden benannt, die als Gebiete klassifiziert sind, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, also ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Dabei wurden die Daten und Erkenntnisse herangezogen, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 803) auf der Grundlage von § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung vom 19. März 2020 erhoben wurden, da die Tatbestandsvoraussetzungen für deren Erlass identisch mit denen nach

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