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Regelwerk, Bau & Planung

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bauproduktenrechts
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2013
(GBl. Nr. 18 vom 30.12.2013 S. 498 Außerkrafttreten)



Zuständig für den Vollzug des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2450) in seiner jeweils geltenden Fassung, die Überwachung von Produkten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ber. ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S.10) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die den genannten Bereich betreffen, in ihren jeweils geltenden Fassungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Tübingen.


ENDE

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