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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VwV-Brandverhütungsschau
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die Brandverhütungsschau

- Baden-Württemberg -

Vom 17. September 2012
(GABl. Nr. 13 vom 28.11.2012 S. 863; 25.03.2015 S. 83 15; 16.12.2020 S. 34 21)


Überschrift geändert 21

- Az.: 41-2611.2/69 -

Die Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau (VwV Brandverhütungsschau) wird hiermit neu erlassen.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

1 Ziel der Brandverhütungsschau

1.1 Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren, die durch einen Brand entstehen können. Sie ist daher, soweit sich aus Nummer 3 nichts anderes ergibt, in allen baulichen Anlagen und Räumen durchzuführen, die wegen ihrer baulichen Beschaffenheit oder Nutzung in erhöhtem Maße brandgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Zahl von Personen gefährdet werden kann.

1.2 Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind (§ 15 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO). So ist festzustellen, ob

1.2.1 wegen baulicher oder anderer Mängel die Gefahr von Bränden besteht,

1.2.2 durch die Art der Nutzung die Gefahr von Bränden besteht,

1.2.3 brennbare Stoffe in solchem Umfang oder derart gelagert werden, dass die Gefahr von Bränden besteht,

1.2.4 die erforderlichen Brandabschnitte vorhanden sind und ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

1.2.5 die erforderlichen Rettungswege vorhanden sind und sicher benutzt werden können,

1.2.6 die erforderlichen Löschmittel, Löschgeräte und -anlagen sowie Feuermelde-/Brandmeldeeinrichtungen und Rauchabzugsanlagen vorhanden und einsatzfähig sind,

1.2.7 die Flächen für die Feuerwehr in erforderlichem Umfang vorhanden und nutzbar sind,

1.2.8 die Löschwasserversorgung ausreichend ist,

1.2.9 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich sind,

1.2.10 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne nach DIN 14095 und Evakuierungspläne, soweit erforderlich, vorhanden sind.

2 Der Brandverhütungsschau unterliegende Anlagen

Bauliche Anlagen und Räume, in denen eine Brandverhütungsschau durchzuführen ist, sind

2.1 Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 LBO von mehr als 22 m),

2.2 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen,

2.3 Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von behinderten oder alten Menschen (ohne ≫betreutes Wohnen≪, das als Wohnung gewertet wird),

2.4 Gemeinschaftsunterkünfte und Beherbergungsstätten mit mehr als 20 Gastzimmern, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt,

2.5 Schulen, Hochschulen und Einrichtungen mit ähnlichem Nutzeraufkommen, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt,

2.6 21 Einrichtungen zur Betreuung oder Unterbringung von Kindern, ausgenommen in Einrichtungen, deren Rohfußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt und deren Bruttogrundfläche nicht mehr als 400 m2 beträgt (eine Einrichtung liegt auch vor, wenn mehr als sieben Kinder in anderen geeigneten Räumen als der Wohnung der Tagespflegeperson betreut werden),

2.7 in Untergeschossen liegende Räume von Verkaufsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, soweit sie für Besucher oder Kunden zugänglich sind,

2.8 Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung,

2.9 Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, Discotheken,

2.10 geschlossene Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung,

2.11 Gewerbebetriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt oder in erheblichem Umfang verarbeitet werden,

2.12 Lagerräume und Lagerplätze mit mehr als 1000 m2Nutzfläche zur Lagerung brennbarer Stoffe,

2.13 Gewerbliche Anlagen, in denen Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, verarbeitet oder verwendet werden, von denen im Brandfall Gefahren für die Umwelt ausgehen können,

2.14 Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

2.15 sonstige bauliche Anlagen und Räume, die einen vergleichbaren Gefährdungsgrad wie die Nummern 2.1 bis 2.14 aufweisen.

3 Der Brandverhütungsschau nicht unterliegende Anlagen

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