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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

FlBauVwV - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Baden-Württemberg -

Vom 3. August 2012
(GABl. Nr. 10 vom 29.08.2012 S. 663; 24.06.2019 S. 251 19)
-Az.: 41-2615.4/74 -



Überschrift geändert 19

1 Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.

1.3 Auf baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen können sinngemäß die Technischen Regeln für Fliegende Bauten - soweit zutreffend - angewendet werden. Sofern eine Ausführungsgenehmigung (§ 69 Abs. 2 LBO) vorhanden ist, kann diese der Baugenehmigung in der Regel zugrunde gelegt werden; unabhängig von den im Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung notwendigen Prüfungen sollen Nachprüfungen gem. § 38 Abs. 3 LBO gefordert werden.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden (§ 69 Abs. 2 LBO). Unbedeutende Fliegende Bauten sind

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier auf reißfester Unterlage (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage z.B. im Maßstab 1:100 oder 1:50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen z.B. im Maßstab 1:10 oder 1:5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 23 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Die Bauvorlagen sind auf der Grundlage der einschlägigen Technischen Baubestimmungen und der ≫Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten≪ ( FlBauR) - Fassung Juni 2010 (Anlage 1) zu beurteilen.

2.4 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.5 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch muss urkundensicher und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

2.6

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