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Regelwerk, Bau- & Planung

Mietspiegel-ZuG - Mietspiegelzuständigkeitsgesetz
Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Oktober 2022
(GBl. Nr. 34 vom 21.10.2022 S. 519)



Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

ENDE

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