Änderungstexte
Gesetz zur Änderung des Architekten- und des
Ingenieurgesetzes und zur Ausführung des Baugesetzbuchs*
Vom 3. Mai 2005
(GBl. Nr. 7 vom 12.05.2005 S. 330)
Der Landtag hat am 20. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte »in der jeweils geltenden Fassung« durch die Worte », zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S.1),« ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe »(ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)« die Worte », zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG,« eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe »Richtlinie 89/48/EWG« die Worte », zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG,« eingefügt und folgender Satz angefügt:
»Von Innenarchitekten, von Garten- und Landschaftsarchitekten sowie von Stadtplanern kann der Nachweis der praktischen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.«
2. § 16 wird der Absatz 7 angefügt.
Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 1), wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Buchst. b wird folgender Satz angefügt: »Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.«
b) In Satz 2 werden nach der Angabe »(ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)« die Worte » , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S.1),« eingefügt.
Artikel 3
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 28.06.2010)
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