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Regelwerk, Bau und Planung

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten
- Bremen -

(Brem.Abl. Nr. 46vom 24.03.2020 S. 234)


Archiv: 2008

Vorwort

Die barrierefreie Gestaltung der baulichen Anlagen des öffentlichen Raumes dient behinderten Menschen zur Führung eines weitestgehend selbst bestimmten Lebens und kommt dabei in gleichem Maße auch allen anderen Personen zugute, die - wie z.B. ältere Menschen, Kleinkinder, Schwangere, Kranke oder Verletzte - gegebenenfalls auch nur geringfügig oder vorübergehend in ihren motorischen oder sensorischen Fähigkeiten eingeschränkt sind. Bauliche Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe aller Personengruppen am öffentlichen Leben. Dieses unter dem Begriff "Design für Alle" bekannt gewordene Gestaltungsprinzip steht auch im Einklang mit der Initiative "2010 a Europe Accessible For All" der Europäischen Kommission, die u.a. zum Ziel hat, in Europa im städtebaulichen Bereich Verhältnisse zu schaffen, die keine Personengruppe vom öffentlichen Leben ausgrenzt.

Die Einforderung einer baulichen Barrierefreiheit an die baulichen Anlagen der kommunalen Baulastträger hat erst eine verhältnismäßig kurze Tradition in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Verkündung des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze am 18. Dezember 2003 und der Bekanntmachung des Bundesgesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 21. Dezember 2008 wurden die dafür wichtigsten rechtlichen Grundlagen geschaffen. Nach § 10 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes haben die Straßenbaulastträger Straßen, Wege und Plätze mit dem Ziel so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie möglichst weitreichend barrierefrei werden und dem regelmäßigem Verkehrsbedürfnis und insbesondere auch den Belangen behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen genügen.

In den Städten und Gemeinden wurden bisher auch in Ermangelung eines bundesweit anerkannten, allgemeingültigen Standards unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten teilweise sehr unterschiedliche technische Lösungen zur Barrierefreiheit entwickelt und realisiert. Auch in Bremen und Bremerhaven sind solche Standards teilweise - wenn oftmals auch noch nicht durchgängig - schon vorhanden. Der Senat verabschiedete hierzu am 21. Oktober 2008 eine erste bremische Richtlinie, die noch auf den damals gültigen Normen und Regelwerken aufbaute. Einige dieser Regelwerke wurden inzwischen durch Neufassungen ersetzt oder fortgeschrieben. Außerdem liegen mit der Anwendung der Richtlinie inzwischen ausreichend praktische Erfahrungen und Erkenntnisse darüber vor, zu welchen ihrer Details noch ein Veränderungs- oder Ergänzungsbedarf gegeben ist. Dieses gab den Anlass, die Richtlinie aus dem Jahr 2008 in der nun vorliegenden Form fortzuschreiben.

Technische Lösungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unterliegen jedoch auch weiterhin einer dynamischen Entwicklung, die von ständiger Innovation geprägt ist. Während zum Beispiel in der Verkehrssignaltechnik ein vergleichsweise hoher Standard an Barrierefreiheit schon erreicht wurde, bleibt der Zielkonflikt zur optimalen Gestaltung von Querungsanlagen für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, Personen mit Sehbehinderungen, mit Rollatoren und Fahrrädern noch nicht für alle Personengruppen voll zufriedenstellend gelöst. Hieraus folgt, dass auch in Zukunft für diese Richtlinie Anpassungsbedarfe gegeben sein werden.

Obgleich die Richtlinie vorrangig die Feststellung und Sicherung eines einheitlichen Standards gewährleistet, soll auch Raum für innovative Lösungen und Abweichungen gegeben werden, welche die Anforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

1. Anwendungsbereich

Bauliche Anlagen in der Erhaltungslast des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 BremLBO nicht im Anwendungsbereich der Bremischen Landesbauordnung liegen und für die nach § 8 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Barrierefreiheit gefordert wird, sind nach Maßgabe dieser Richtlinie barrierefrei zu gestalten, soweit dem nicht andere Rechtsbelange entgegenstehen. Dieses gilt für Neubauten und Umbauten, für die eine Neuplanung erforderlich wird. Übergangsbereiche im angrenzenden Bestand an eine Neuplanung sind im notwendigen Umfang zur Herstellung barrierefreier, in sich geschlossener Mobilitätsketten vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel stets mit einzubeziehen. Die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit beschränkt sich im Gültigkeitsbereich dieser Richtlinie auf die Anlagen- und Gebäudeteile, die nach ihrer Bestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind.

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