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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BremROG - Bremisches Raumordnungsgesetz
- Bremen -

Vom 19. Dezember 2023
(GBl. Nr. 127 vom 28.12.2023 S. 613)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und trifft davon abweichende Regelungen für die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Landesplanung die Aufstellung und Änderung des Landesraumordnungsplans und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler und überörtlicher Bedeutung;
  2. der Landesraumordnungsplan der Raumordnungsplan für das Landesgebiet;
  3. die Landesplanungsbehörde die zur Durchführung und Überwachung der Landesplanung zuständige Stelle.

§ 2 Leitvorstellungen

Ergänzend zu den Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätzen der Raumordnung nach §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für die Landesplanung die folgenden Aspekte handlungsleitend:

  1. die dauerhafte Stärkung des Zusammenhalts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Zwei-Städte-Staat Bremen;
  2. der Anspruch auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Landesgebiet;
  3. die nachhaltige Stärkung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven mit Niedersachsen durch eine grenzübergreifende regionale Zusammenarbeit.

§ 3 Grundsätze und Ziele der Raumordnung

(1) Es gelten die Grundsätze der Raumordnung des § 2 des Raumordnungsgesetzes und des Landesraumordnungsplans.

(2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des Absatz 1 unmittelbar für alle

  1. Behörden,
  2. öffentlichen Planungsträger,
  3. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  4. Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes.

(3) Die Grundsätze des Absatz 1 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben Einzelnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.

(4) Die Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, von der Landesplanungsbehörde abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den Stellen und Personen nach Absatz 2 zu beachten.

§ 4 Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Landesplanungsbehörde ist die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in dem Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist insbesondere zuständig für

  1. die Aufstellung eines zusammenfassenden, überörtlichen und überfachlichen Landesraumordnungsplanes,
  2. die Überwachung und Durchführung des Landesraumordnungsplanes,
  3. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des bestehenden Landesraumordnungsplanes,
  4. die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
  5. die Entscheidung in Zielabweichungsverfahren,
  6. den Erlass raumordnungsrechtlicher Untersagungen,
  7. die Erstellung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung des Landesraumordnungsplans.

Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

§ 5 Landesraumordnungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesraumordnungsplan Freie Hansestadt Bremen".

(2) Abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes ist ausschließlich ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen.

(3) Der Landesraumordnungsplan kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(4) Der Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

§ 6 Aufstellung des Landesraumordnungsplans

(1) Das Aufstellungsverfahren für den Landesraumordnungsplan wird von der Landesplanungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht eingeleitet.

(2) Der Entwurf des Landesraumordnungsplans, seine Begründung und im Falle der Durchführung einer Umweltprüfung der Umweltbericht im Sinne des § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes sowie sonstige nach der Einschätzung der Landesplanungsbehörde zweckdienliche Unterlagen werden frühzeitig

  1. der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  2. den kommunalen Spitzenverbänden,
  3. dem Land Niedersachsen sowie den benachbarten Trägern der Regionalplanung,
  4. den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes,

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