Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze) - Bremen -
Vom 26. Juli 2011 (Brem.ABl. Nr. L 100 vom 31.08.2011 S. 1191)
Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 -2130-dla) i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Bremischen Anlagenprüfverordnung ( BremAnlPrüfV) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).
Sie sind nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BremAnlPrüfV bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen, der auf Grundlage der § § 20 und 21 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( BremPPV) anerkannt ist.
Ziel der Prüfung nach § § 1 und 2 BremAnlPrüfV ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind ( Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit " (S)", bei Wiederholungsprüfungen mit " (SW)" ).
Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.
Nach Abschluss der Prüfung bescheinigt der Prüfsachverständige im Rahmen seiner Aufgabenerledigung nach § 22 BremPPV die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in einem Prüfbericht nach Abschnitt 4 dieser Prüfgrundsätze.
Muster-Verordnungen oder Muster-Richtlinien für Sonderbauten; sofern nicht in Landesrecht umgesetzt, werden diese einzelfallbezogen über § 51 BremLBO angewandt
Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
Kontrolle des Reinigungszustands
Funktionsprüfung (z.B. der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs-/Strömungsüberwachung, Frostschutz, Rauchauslöseeinrichtungen)
Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)
Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) + (SW)
5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktion an allen Absperrvorrichtungen
äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
funktionstechnische Eignung der Steuerung/Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
Zugang und Berechtigung zum Bedienen (durch Vorlage der Dokumentation)
Funktion der
Bedienelemente und Kontrollanzeigen
Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
Sicherheitsschaltung bei Störung (z.B. Garagenventilatoren)
Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen,
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
Funktion der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
Luftaufbereitung
Dichtheit der Lüftungsleitungen
Luftführung im OP-Bereich sowie des Druckverhältnisses des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
5.2 CO-Warnanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV
Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
Anordnung und Anzahl der Messstellen
Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
Zugängigkeit und Bedienung der Anlage
Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
bei saugenden Anlagen Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
Dichtheit aller Messgasleitungen Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
bei elektrochemischen Messzellen Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV
5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
Funktion der Blockiereinrichtung
Schutz gegen Überflutung, z.B. von Flucht- und Rettungswegen
Vorwarnzeit für die Evakuierung
der ausreichenden Verhinderung von Löschmittelverschleppung
5.5 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMa und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN) nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV
5.5.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)2
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)2
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzkonzeptsnachweis
Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
EMV gerechte Installation
Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) + (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
5.6.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)2,
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)2,
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (SW)2
technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag der Kabel und Leitungen sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW)2
3 = Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
4 = Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
5 = Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
keine Fehler festgestellt werden
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
ENDE
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