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Regelwerk

BremÖbVIG - Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Bremen -

Vom 24. November 2009
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 526; 20.10.2020 S. 1172 20)


§ 1 Rechtsstellung, Berufsbezeichnung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene und als solche Teil des amtlichen Vermessungswesens. Sie üben einen freien und staatlich gebundenen Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(2) Als unparteiische Träger eines öffentlichen Amtes führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ein Amtssiegel.

(3) Die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer nach diesem Gesetz oder der bisher geltenden Berufsordnung bestellt wurde. Akademische Grade und Titel dürfen neben der Amtsbezeichnung geführt werden, nicht hingegen Bezeichnungen, die auf frühere Berufstätigkeiten hinweisen.

(4) Auf Antrag kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, deren oder dessen Bestellung aus den in § § 9 oder 10 Nummer 2 genannten Gründen erloschen ist, die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung "außer Dienst (a. D.)" zu führen.

§ 2 Aufgaben

(1) Nach § 1 Beliehene sind befugt, Vermessungen auszuführen,

  1. für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters,
  2. an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung verlangt wird,
  3. für die ihre Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes Beliehenen dürfen auf allen anderen Gebieten des Vermessungs- und Liegenschaftswesens tätig werden, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung sachkundig sind und die Wahrnehmung der mit der Beleihung nach diesem Gesetz verbundenen Aufgaben und Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 Bestellung

(1) Der für das amtliche Vermessungswesen zuständige Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bestellungsbehörde) bestellt Bewerberinnen oder Bewerber, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen dem nicht entgegensteht.

(2) Bestellt werden darf nur,

  1. wer die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder
  2. die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung im Falle der Nummer 1 mindestens ein Jahr und im Falle der Nummer 2 mindestens sechs Jahre bei einer zu Katastervermessungen befugten Vermessungsstelle mit der Ausführung entsprechender Vermessungen beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und insgesamt mindestens ein Jahr im Land Bremen. Die praktische Tätigkeit darf bei Beantragung der Zulassung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

(3) Nicht bestellt werden darf, wer

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt,
  2. bei Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,
  3. bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,
  4. neben einer freiberuflichen Tätigkeit als Vermessungsingenieurin oder Vermessungsingenieur eine Tätigkeit aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausübt, die mit dem nach diesem Gesetz zu verleihenden öffentlichen Amt nicht vereinbar ist,
  5. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt oder verbeamtet ist,
  6. den Beruf nicht selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann, die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit oder die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht besitzt oder nicht nachweisen kann,
  7. bereits nach dem Berufsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt war und wenn diese Bestellung wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder standeswidriger Verhaltensweise zurückgenommen wurde,
  8. als Beamtin oder Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der auch bei einer Beamtin oder einem Beamten im Bundesland Bremen zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  9. in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der eine Beamtin oder ein Beamter im Bundesland Bremen die Beamtenrechte verliert,
  10. ein Grundrecht verwirkt hat oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  11. in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4 Antrag auf Bestellung

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