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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zum Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen (MobBauOG)
- Bremen -

Vom 9. Oktober 2023
(Amtbl. Nr. 215 vom 13.10.2023 S. 1088)


Zum Vollzug des Ortsgesetzes über vorhabenbezogene Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradabstellplätze und Mobilitätsmanagement bei Bauvorhaben in der Stadtgemeinde Bremen (Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz, MobBauOG HB) vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 476) gibt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:

1. Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 3 Satz 2 MobBauOG

Soweit in diesem Gesetz nach § 7 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 eine Aufgabenwahrnehmung der für die Mobilität zuständigen Stelle zugewiesen wird, erfolgt diese durch

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat 50 / Strategische Verkehrsplanung
Contrescarpe 73
28195 Bremen
Funktionspostfach: mobilitaetskonzepte@bau.bremen.de

2. In der Anlage 2 (Richtzahlentabelle) zum Gesetz sind

a) die Begriffe "Nutzfläche" und "Verkaufsnutzfläche" mit Bezug auf die geänderte DIN 277:2021 als "Nutzungsfläche (NUF)" zu verstehen, d.h. die Summe der Grundfläche mit Nutzungen (derjenige Teil der Netto-Raumfläche, der der Nutzung des Bauwerks aufgrund seiner Zweckbestimmung dient).

b) für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.1 "Handwerks- und Industriebetriebe" ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von "1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte" anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von "1 je 70 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte" herzustellen.

c) für die Verkehrsquelle nach Ziffer 9.2 "Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze" ein Stellplatznormbedarf für Kraftfahrzeuge in Höhe von "1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte" anzusetzen sowie notwendige Fahrradabstellplätze in Höhe von "1 je 100 m2 Nutzungsfläche oder 1 je 3 Beschäftigte" herzustellen.

3. In der Anlage 3 (Übersicht der zulässigen Mobilitätsmanagementmaßnahmen und Kategorisierung nach Wirkung) zum Gesetz ist die "Einrichtung zusätzlicher Fahrradabstellplätze mit Ausstattungsmerkmalen nach § 9 Absatz 4" als Maßnahme der Kategorie 1 zu verstehen.

ID: 232217


ENDE

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