Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Bau- und Planungsrecht

GVSVO - Gefahrenverhütungsschauverordnung
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau

- Hessen -

Vom 28. Januar 2011
(GVBl. I Nr. 3 vom 02.03.2011 S. 140; 21.02.2013 13;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 312-22



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) wird verordnet:

§ 1 Objekte der Gefahrenverhütungsschau

(1) Die in der Anlage aufgeführten Objekte unterliegen der Gefahrenverhütungsschau nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

(2) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 1 zu erfassen und hier über eine Objektliste zu führen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind

  1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,
  2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
  3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.

(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt.

§ 3 Durchführung

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

(2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen. § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.

(4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist dieser eine Mängelanzeige zuzuleiten.

(5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 4 Beteiligung anderer Stellen

(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen.

(2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Regierungspräsidium sind über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 genannten Behörden sind frühzeitig, mindestens jedoch zwanzig Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau, vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen hin an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr

(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

(2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.

§ 6 Prüfungszeitraum

(1) Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maßebrand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 be kannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.


*) GVBl. II 312-22

.

  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

1. Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46)

  1. Hochhäuser 1 nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO,
  2. Verkaufsstätten 2, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m2 Brutto-Grundfläche haben,
  3. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Brutto-Grundfläche,
  4. Versammlungsstätten 3 nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO,
  5. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten,
  6. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen,
  7. Gaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Brutto-Grundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Brutto-Grundfläche und Beherbergungsbetriebe 4 mit mehr als 30 Gastbetten,
  8. Schulen 5, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial,
  9. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  10. Garagen 6 mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche.

2. Gewerbe- und Industriebetriebe

  1. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen,
  2. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien,
  3. Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit jeweils mehr als 800 m2 Nutzfläche,
  4. Mühlenbetriebe,
  5. Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager,
  6. Industriebauten nach der MIndBauRL 7 mit mehr als 1600 m2 Brutto-Grundfläche,
  7. Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäuser mit mehr als 1600 m2 Brutto-Grundfläche.

3. Anlagen mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen

  1. Abfallverbrennungsanlagen,
  2. Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m3 Lagermenge 8,
  3. Verwertungsbetriebe nach der AltfahrzeugV 9,
  4. Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen-Verordnung 10,
  5. Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung 11,
  6. Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV 12,
  7. Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG 13 oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach der BioStoffV 14.

4. Anlagen der Infrastruktur

  1. Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der Versorgung von mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dienen,
  2. Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1000 m Länge,
  3. Unterirdische Verkehrsanlagen.

5. Sonstige Objekte

  1. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert,
  2. Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1000 m2 Brutto-Grundfläche,
  3. Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen,
  4. Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung.

6. Objekte, die in den Nr. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

___________
1) Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( Muster-Hochhaus-Richtlinie-MHHR) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU -- Fassung April 2008 -- vom 5. Mai 2008 (StAnz. S. 1340).

2) Muster-Verkaufsstättenverordnung ( MVkVO) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU - Stand September 1995 -- als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379).

3) Muster-Versammlungsstättenverordnung ( MVStättV) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU -- Stand Juni 2005 -vom 11. August 2005 (StAnz. S. 3387).

4) Muster-Beherbergungsstättenverordnung ( M-BeVO) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU -- Stand Dezember 2000 - vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1132).

5) Muster-Schulbau-Richtlinie ( MSchulbauR) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU-Ministerkonferenz - Fassung April 2009 -- vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717).

6) Garagenverordnung ( GaVO) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30).

7) Muster-Richtlinien über den baulichen Brandschutz im Industriebau ( MIndBauRL) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU - Stand März 2000 -- als Technische Baubestimmung vom 18. Januar 2005 (StAnz. S. 529).

8) Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff ( Kunststofflager-Richtlinie - KLR) vom 28. Oktober 1997 (StAnz. S. 3586), neu in Kraft gesetzt durch Nr. 3.8 des Erlasses vom 23. April 2010 (StAnz. S. 1359).

9) Altfahrzeug-Verordnung ( AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504).

10) Kleinmengen-Verordnung vom 6. Juli 1990 (GVBl. I S. 422).

11) Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), geändert durch Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504).

12) Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793).

13) Gentechnikgesetz ( GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

14) Biostoffverordnung ( BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion