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Regelwerk

Durchführung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Organisation und Verfahren der Denkmalbehörden
- Hessen -

Vom 11. Mai 2005
(StAnz. 2005 S. 1904)
Gl.-Nr.: 76


Bezug: Erlass vom 21. Mai 1996 (StAnz. S. 1932)

Nachstehender Erlass ersetzt den Erlass vom 21. Mai 1996 (StAnz. S. 1932), geändert durch Erlass vom 13. März 1997 (StAnz. S. 1125) und vom 10. Februar 1998 (StAnz. S. 662) und den Erlass über die Durchführung des Denkmalschutzgesetzes vom 21. April 1997 (StAnz. S. 1414).

Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. S. 269 ff.) regelt den Umgang mit Denkmälern, Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Kulturdenkmäler sind alle Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, die unter die Definition des § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) fallen. Nur bei beweglichen Kulturdenkmälern (§ 9 Abs. 2 und 3, § 10 HDSchG) hängt die Anwendbarkeit des gesetzlichen Schutzes von einer Eintragung in das Denkmalbuch ab, nicht aber bei unbeweglichen Kulturdenkmälern (§ 9 Abs. 1 HDSchG).

Nach § 6 Abs. 1 HDSchG sind für Maßnahmen, die aufgrund des Denkmalschutzgesetzes zu treffen sind, grundsätzlich die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Dies gilt insbesondere für die Genehmigung der in § 16 HDSchG im Einzelnen aufgeführten Tatbestände. Für die Organisation des Verfahrens der unteren Denkmalschutzbehörden sowie der bei ihnen nach § 3 Abs. 3 HDSchG zu bildenden Beiräte gebe ich folgende Hinweise und Empfehlungen:

1. Kreis der unteren Denkmalschutzbehörden

Nach § 3 Abs. 2 HDSchG obliegen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde in den kreisfreien Städten sowie in denjenigen Gemeinden, denen nach § 52 Hessische Bauordnung (HBO) die Bauaufsicht übertragen ist, dem Magistrat, in den Landkreisen dem Kreisausschuss. Untere Denkmalschutzbehörden bestehen danach in allen Landkreisen sowie in den Städten Alsfeld, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Oberursel (Taunus), Offenbach am Main, Rüsselsheim, Wetzlar und Wiesbaden.

2. Organisation der unteren Denkmalschutzbehörden

Mit Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wurde die Hessische Bauordnung neu gefasst. Damit wurde der Katalog genehmigungsfreier Baumaßnahmen erheblich erweitert, Baumaßnahmen zum Teil gänzlich freigestellt, zum Teil auf eine Anzeigepflicht bei den Gemeinden zurückgenommen. Hinzu treten relativ kurze Verschweigefristen, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt.

Die denkmalrechtliche Genehmigung zur Veränderung eines Kulturdenkmals bleibt davon jedoch unberührt.

Konsequenz dieser Reform ist, dass die Zahl "isolierter denkmalrechtlicher Genehmigungen", also von Genehmigungen, die ohne einen baurechtlichen Mantelbescheid ergehen, steigen wird.

Dies hat für die Arbeit der unteren Denkmalschutzbehörden Konsequenzen. In erhöhtem Maß muss der schnelle Informationsfluss zwischen der Dienststelle, die die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde innerhalb einer Gebietskörperschaft wahrnimmt und der Bauaufsicht sichergestellt werden. Damit Gemeinden ihrer Verantwortung nach Artikel 62 der Hessischen Verfassung für den Denkmalschutz gerecht werden können, muss nach der Änderung der Hessischen Bauordnung umso mehr sicher gestellt werden, dass sie die bei ihnen einlaufenden Bauanzeigen der unteren Denkmalschutzbehörde schnell zur Kenntnis geben. Dies erfordert entsprechende organisatorische Maßnahmen. Insbesondere muss an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Dienststellen, die die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde wahrnehmen, adäquat ausgestattet sind. Diese können organisatorisch unterschiedlich verankert sein. Da aufgrund der neuen Fassung der HBO vermehrt Anträge auf isolierte denkmalrechtliche Genehmigungen zu bearbeiten sein werden, empfiehlt es sich, um den Kommunikationsfluss zu wahren, die Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege in einem Bau- oder Planungsamt wahrnehmen zu lassen. Unabhängig von der Zuordnung muss eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den mit Denkmalschutz und den mit der Bauaufsicht befassten Dienststellen gewährleistet sein. Die untere Denkmalschutzbehörde muss dafür Sorge tragen, dass ihre mit dem Denkmalschutz befasste Dienststelle von beabsichtigten Maßnahmen, Bauanzeigen oder Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen), die schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne der §§ 2, 19 HDSchG und deren Umgebung betreffen, rechtzeitig unterrichtet wird.

3. Grundprinzipien der Durchführung des Denkmalschutzgesetzes

Bei allen Entscheidungen, die aufgrund des Hessischen Denkmalschutzgesetzes getroffen werden, ist von Sinn und Zweck des Denkmalschutzes auszugehen. Diese bestehen darin, den überlieferten Bestand an schutzwürdigen Kulturdenkmälern zu erhalten und zu sichern, sowie "darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden" (§ 1 Abs. 1 HDSchG). Dies gilt nicht nur für einzelne Baudenkmäler, sondern auch für Bodendenkmäler, Straßen-, Platz- und Ortsbilder, Schloss-, Park- und andere "Gesamtanlagen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG).

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