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Regelwerk, Bau und Planung

Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
- Hessen -

Vom 5. Januar 2022
(StAnz. Nr. 4 vom 24.01.2022 S. 127)



A) Abkürzungsverzeichnis

AO Abgabenordnung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

FBAG Fehlbelegungsabgabe-Gesetz

HGO Hessische Gemeindeordnung

HWoBindG Hessisches Wohnungsbindungsgesetz

HWoFG Hessisches Wohnraumfördergesetz

KGG Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

NMV Neubaumietenverordnung 1970

OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

SGB Sozialgesetzbuch

WIBank Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

WoFG Wohnraumförderungsgesetz (des Bundes)

II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz

B) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe

C) Begriffsbestimmungen im FBAG und Anwendungsregelungen

1. Sozialmietwohnungen sind Mietwohnungen, die dem HWoFG oder dem HWoBindG unterliegen ( § 1 Abs. 1 FBAG).

2. Wohnungsfürsorgewohnungen sind steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 II. WoBauG durch das Land oder die Gemeinde gefördert worden sind ( § 9 Abs. 1 Satz 1 FBAG).

3. Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen ( § 2 Abs. 1 FBAG). Eine vorübergehende Nutzung liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung weniger als sechs Monate genutzt wird.

Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, gehören auch in der Sozialmietwohnung des Elternteils, in der sie nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zu den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern, soweit sie sich in der Sozialmietwohnung regelmäßig aufhalten.

Da nach § 5 Abs. 3 HWoFG bei Wohngemeinschaften, die nicht gleichzeitig Wirtschaftsgemeinschaften sind, die einzelnen Mitglieder hinsichtlich der Einkommensgrenze als Einpersonenhaushalte gelten, sind die Mitglieder jeweils nur eine Wohnungsinhaberin oder ein Wohnungsinhaber. Die Fehlbelegungsabgabe ist daher getrennt zu erheben. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung bereits eine Wohngemeinschaft existierte und für die einzelnen Mitglieder die Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt maßgeblich war.

D) Fehlbelegungsabgabe-Gesetz

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

1. Von der Erhebung erfasst sind Mietwohnungen, die

  1. nach dem HWoFG,
  2. nach dem WoFG,
  3. mit Mitteln nach § 6 Abs. 1 II. WoBauG oder
  4. nach § 9 FBAG mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 II. WoBauG durch das Land oder die Gemeinde

gefördert wurden, unabhängig davon, ob die Mietpreis- und Belegungsbindung durch Neubau, Modernisierung, mittelbare Belegung oder den Erwerb eines Belegungsrechts entstanden ist. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse sind ohne Bedeutung. Umfasst sind nicht nur die gemeindeeigenen Wohnungen, sondern auch beispielsweise die geförderten Mietwohnungen der Wohnungsbaugesellschaften oder privater Vermieter.

Das FBAG gilt für alle Wohnungen, die mietpreis- und belegungsgebunden sind und dem HWoFG oder dem HWoBindG unterliegen. Dies gilt auch für die Wohnungen, für die die Bindungen auf freiwilliger Basis verlängert wurden.

Bei mit Modernisierungsmitteln geförderten Wohnungen ist je nach Rechtsgrundlage zu unterscheiden. In den Anwendungsbereich des FBAG fallen alle Wohnungen, die ab dem Jahr 2003 mit Modernisierungsmitteln nach dem WoFG oder dem HWoFG gefördert wurden.

Die ab dem Jahr 2003 mit Modernisierungsmitteln nach dem WoFG oder dem HWoFG geförderten Wohnungen sind nach den Förderrichtlinien zehn Jahre belegungsgebunden. Die Mietpreisbindung endet bereits nach fünf Jahren. Die Fehlbelegungsabgabe darf lediglich bis zum Ende der Mietpreisbindung erhoben werden (vergleiche § 8 Abs. 6 Nr. 1 FBAG).

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(Stand: 26.01.2022)

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