Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Abständen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu schutzwürdigen Räumen und Einrichtungen
- Hessen -

Vom 17. Mai 2010
(StAnz.Nr. 22 vom 31.05.2010 S. 1506)



I. Allgemeines

Das Land Hessen hat sich mit den Zielen und Eckpunkten für ein Hessisches Energiekonzept zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 insgesamt 20 Prozent des Endenergieverbrauchs außerhalb des Verkehrssektors aus regenerativen Energien zu decken. Neben der verstärkten Nutzung der Biomasse- und der solaren Strahlungsenergie soll dieses Ziel insbesondere durch den Ausbau der Windenergienutzung erreicht werden.

Schutzwürdige Interessen der Bevölkerung und der Umwelt erfordern eine Konflikte reduzierende Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, um diese Art der ressourcenschonenden Energieerzeugung weiter auszubauen. Hierbei kommt der Landes- und Regionalplanung die Aufgabe zu, die Windenergienutzung in Vorranggebieten raum- und somit auch umweltverträglich zu steuern. Soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, haben zudem die Gemeinden für diese Gebiete Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) aufzustellen. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches ( BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dort und in den Zulassungsverfahren für die konkreten Anlagen ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, die sich aus den baulichen Abmessungen der Anlagen ergebenden Konflikte zu reduzieren.

Für diese Planungs- und Genehmigungsprozesse sollen die nachfolgenden Handlungsempfehlungen eine Hilfestellung geben. Die Empfehlungen sollen nach einem angemessenen Zeitraum aufgrund der zu erwartenden technischen Weiterentwicklung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

II. Räumliche Planung

Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 enthält in Planziffer 11.1 die Vorgabe, dass in den Regionalplänen Bereiche für die Windenergienutzung auszuweisen sind.

Die Regionalpläne können, wie bereits auch geschehen, diese Bereiche in sogenannten Vorranggebieten beziehungsweise zukünftig nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) Eignungsgebieten für die Windenergienutzung räumlich konkretisieren und festlegen.

Der Planungsvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB räumt der Regionalplanung - ebenso wie der Flächennutzungsplanung - die Möglichkeit ein, den übrigen Planungsraum vor der Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Windenergieanlagen auszuschließen. Diese räumliche Einschränkung des aus § 35 Abs. 1 BauGB fließenden Rechtsanspruchs auf Errichtung von Windenergieanlagen im planerischen Außenbereich ist vom Träger der Regionalplanung ausdrücklich zu beschließen. Die rechtlichen Anforderungen an den Vollzug dieses Planungsvorbehaltes mit Ausschlusswirkung sind im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeformt.

Bei der Regionalplanung ist flächendeckend für die Planungsregion anhand einheitlicher Kriterien zu ermitteln, welche Gebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht kommen und welche zukünftig ausgeschlossen sein sollen. Mit diesem Planungskonzept muss der Planungsträger den Anforderungen des Abwägungsgebotes nachkommen und in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegen, welche Erwägungen sowohl für die positive Zuweisung von Gebieten für die Windenergienutzung wie auch dem Ausschluss des übrigen Planungsraumes zugrunde liegen. In diese Abwägung müssen alle öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht einfließen, die auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind. Das sind insbesondere die Belange des Klimaschutzes sowie die Eingangs benannten Ausbauziele für die Windenergie wie auch die Belange des Schutzes der Wohnbevölkerung, der Natur und Landschaft sowie der Forst- und Landwirtschaft.

Dem Planungsträger kommt hierbei die Aufgabe zu, einen möglichst gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen an den Raum herbeizuführen und in diesem Sinne eine ausgewogene Planungsentscheidung zu treffen.

Für die Erarbeitung dieses Planungskonzeptes kann er sich pauschaler Abstands- und Ausschlusskriterien bedienen. Diese erübrigen jedoch im Fortgang des Planungsprozesses nicht die Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Von diesen Kriterien kann im Einzelfall auch abgewichen werden, wenn die räumliche Struktur oder rechtliche Erwägungen dies rechtfertigen oder erfordern. Eine schematische Anwendung von Abstandsregelungen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen Besonderheiten wird dem Abwägungsgebot nicht gerecht.

In dieser Weise kann mit pauschalen Abstandswerten und Ausschlusskriterien zu verschiedenen Schutzgütern gearbeitet werden. Die Kriterien sind dabei aus fachlichen und/oder rechtlichen Argumenten objektiv nachvollziehbar herzuleiten und zu begründen.

Die Bestimmungen zum Planungsvorbehalt wie auch die Anforderungen an die planerische Abwägung richten sich analog auch an die räumliche Planung innerhalb eines Gemeindegebietes im Zuge der Flächennutzungsplanung.

a) Abstände zu bebauten Gebieten

Bei der Abgrenzung der Eignungsgebiete kann der Kriterienkatalog zum Schutz der Wohnbevölkerung pauschale Abstände zu den Wohnsiedlungen benennen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.08.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion