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Regelwerk Bau und Planung

LFa - Liegenschaftskatasterführungsanweisung
Anweisung zur Führung des Liegenschaftskatasters

- Hessen -

Vom 24. Februar 2010
(StAnz. Nr. 10 vom 08.03.2010 S. 539;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeines

(1) Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationen des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) in objektstrukturierter Form nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) geführt. Sie werden als ALKIS-Bestandsdaten bezeichnet. Die relevanten Inhalte (Objektarten mit ihren Attributen, einschließlich Werten und Relationen) sind in dem von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde herausgegebenen hessischen ALKIS Objektartenkatalog (ALKIS OK) beschrieben.

(2) ALKIS wird von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden für ihren jeweiligen Amtsbezirk in einer landesweit zentralen Datenbank (ALKIS-Datenbank) geführt.

(3) Für die Führung der zum Liegenschaftskataster gehörenden ergänzenden Zahlennachweise und der Katasterakten (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Liegenschaftsdatenerhebungsanweisung [LEA]) durch die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden gilt Abschnitt 6.

2 Ordnungsbezirke im Liegenschaftskataster

2.1 Gemeinde (Verwaltungsbezirk)

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (§ 15 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung [HGO]).

(2) In der Regel gehört jedes Grundstück zu einer Gemeinde. In Ausnahmefällen können Grundstücke auch außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, § 15 Abs. 2 HGO).

2.2 Gemarkung (Katasterbezirk)

(1) Die Gemarkung umfasst eine im topografischen Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren.

(2) Das Gebiet einer Gemarkung oder die Gebiete mehrerer Gemarkungen sollen nach Möglichkeit mit dem Gebiet einer Gemeinde identisch sein.

(3) Die Gemarkung wird in der Regel nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils bezeichnet (Gemarkungsname). Der Gemarkungsname soll mit dem Namen des entsprechenden Grundbuchbezirks übereinstimmen.

(4) Jeder Gemarkung ist ein landesweit eindeutiger Schlüssel (Gemarkungsnummer) zugeordnet.

2.3 Flur

(1) Die Flur umfasst eine im topografischen Zusammenhang liegende Gruppe von Flurstücken. Sie wird innerhalb einer Gemarkung mit einer ganzzahligen Nummer (Flurnummer) bezeichnet.

(2) Die Fluren werden innerhalb der Gemarkung so nummeriert, dass in der Ortslage oder, wenn mehrere Ortsteile in Betracht kommen, in dem größten Ortsteil mit der Nummer 1 begonnen wird. Die Nummerierung wird möglichst spiralförmig im rechtsläufigen Sinne fortgesetzt.

(3) Entstehen einzelne neue Fluren (zum Beispiel in Flurbereinigungsverfahren), so erhalten sie eine neue Nummer im Anschluss an die zuletzt vergebene Flurnummer.

3 Flurstück

3.1 Allgemeines

(1) Das Flurstück ist ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der durch Grenzpunkte und deren geometrische Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) begrenzt wird. Jedes Flurstück wird mit einem Kennzeichen (Flurstückskennzeichen) versehen, das sich aus einer Kennung für das Bundesland, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer und einer innerhalb der Flur eindeutigen Flurstücksnummer zusammensetzt.

(2) Die Anzahl der Flurstücke wird möglichst klein gehalten. Sofern nicht besondere Rechtsverhältnisse oder sonstige Umstände vorliegen, sollen örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenflächen nur ein Flurstück bilden.

(3) Vorhandene Flurstücke, die aus räumlich getrennt liegenden Teilen bestehen, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit von Amts wegen zerlegt (Abschnitt 3.3) und die jeweiligen Teile als selbständige Flurstücke geführt werden.

3.2 Nummerierung der Flurstücke

(1) Neu entstehende Flurstücke werden entweder frei, nach ihrer Abstammung oder nach der künftigen Zusammengehörigkeit nummeriert. Je nach Art der Nummerierung besteht die Flurstücksnummer aus einer ganzen Zahl (Stammnummer) oder aus einer Bruchzahl (Stamm- und Folgenummer). Die Vergabe einer Folgenummer setzt nicht voraus, dass das Flurstück mit der entsprechenden Stammnummer aus der freien Nummerierung untergegangen ist (zum Beispiel können die Flurstücke mit den Nummern 100 und 100/1 zeitgleich existieren).

(2) Flurstücksnummern von untergegangenen Flurstücken dürfen nicht wieder verwendet werden.

3.2.1 Freie Nummerierung

(1) Die freie Nummerierung wird angewandt, wenn zahlreiche neue Flurstücke zu nummerieren sind. Sie erfolgt in der Weise, dass sich die neu zu vergebende Stammnummer jeweils an die in der betreffenden Flur zuletzt vergebene Stammnummer anschließt.

(2) Entstehen in einem größeren Gebiet neue Fluren (zum Beispiel in Flurbereinigungsverfahren), so werden die darin gelegenen Flurstücke jeweils mit der Stammnummer 1 beginnend mit ganzen Zahlen nummeriert. In diesen Fällen wird mit der Nummerierung in dem im Norden oder Nordwesten liegenden Gewann (topografisch begrenzter Teil der Flur außerhalb der Ortslage) begonnen. In ein anderes Gewann wird erst übergegangen, wenn das vorhergehende Gewann durchnummeriert ist. Flächen für Bahnverkehr, Straßenverkehr, Wege, Gräben und dergleichen werden im gleichen Zuge mitnummeriert. Innerhalb des Gewanns werden die Flurstücke so nummeriert, dass die im Norden oder Nordwesten liegenden Flurstücke die niedrigsten Nummern erhalten. Die Nummerierung wird, der natürlichen Lage der Flurstücke folgend, in der Regel im rechtsläufigen Sinne fortgesetzt.

Hiervon abweichend werden in Ortslagen die im Ortskern liegenden Flurstücke mit den niedrigsten Nummern bezeichnet. Die weitere Nummerierung erfolgt in Anpassung an den Straßenverlauf möglichst spiralförmig ebenfalls im rechtsläufigen Sinne.

3.2.2 Nummerierung nach der Abstammung

(1) Die Nummerierung nach der Abstammung erfolgt in der Weise, dass die Stammnummer (aus der ursprünglich freien Nummerierung) als Zähler eines Bruches verwendet wird, dessen Nenner (Folgenummer) eine mit 1 beginnende und in der natürlichen Zahlenreihe fortlaufende Unterscheidungsnummer bildet. Der Zähler des Bruches gibt mithin den Ursprung des neu gebildeten Flurstücks an.

(2) Entsteht ein neues Flurstück durch Verschmelzung (Abschnitt 3.4) mehrerer Flurstücke, so wird entweder die Stammnummer des größten Flurstücks oder die Stammnummer des Flurstücks, das den Anschluss an die Stammnummer eines Nachbarflurstücks vermittelt, als Zähler der neuen Flurstücksnummer eingeführt.

3.2.3 Nummerierung nach der künftigen Zusammengehörigkeit

Neu gebildete Flurstücke aus verschiedenen Grundstücken die in der Hand neuer Eigentümerinnen und Eigentümer zu einem Grundstück zusammengefasst werden sollen, werden mit Bruchzahlen bezeichnet, deren Zähler (Stammnummer) bei allen künftig zusammengehörenden Flurstücken gleich lautet und der im Allgemeinen so zu wählen ist, dass er den Anschluss an die Stammnummern der benachbarten Flurstücke vermittelt. Den Nenner (Folgenummer) der Bruchnummer bildet eine in der natürlichen Zahlenreihe fortlaufende Unterscheidungsnummer.

3.2.4 Änderung von Flurstücksnummern

(1) Die Nummer eines Flurstücks wird geändert, wenn es

  1. von der Berichtigung eines Fehlers im Sinne des Abschnitts 5.6 Abs. 1 Buchst. a oder b (Aufnahme- oder Zeichenfehler),
  2. von der Eintragung einer "nicht feststellbaren Grenze" nach Abschnitt 3.3.3 Abs. 1 der Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster (VAL) oder
  3. von einer Grenzveränderung, zum Beispiel aufgrund gerichtlicher Entscheidung

betroffen ist.

(2) In einen anderen Ordnungsbezirk übergehende Flurstücke erhalten dort eine neue Flurstücksnummer.

(3) Bei allen übrigen Veränderungen und Berichtigungen wird die Flurstücksnummer nicht geändert.

3.3 Zerlegung

Eine Zerlegung ist die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere Flurstücke. Voraussetzung ist ein zuvor durchgeführtes Grenzfestlegungsverfahren gemäß Abschnitt 3.2 der VAL (ausgenommen in den Fällen des Abschnitts 3.1 Abs. 3). Das zerlegte Flurstück geht mit seiner Flurstücksnummer unter. An seine Stelle treten die neu gebildeten Flurstücke mit ihren neuen Nummern.

3.4 Verschmelzung

(1) Eine Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Die zu verschmelzenden Flurstücke gehen mit ihren Flurstücksnummern unter. An ihre Stelle tritt das durch die Verschmelzung neu entstandene Flurstück mit seiner neuen Nummer.

(2) Voraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass

  1. die betreffenden Flurstücke Teile desselben Grundstücks im Rechtssinne sind (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter derselben laufenden Nummer geführt werden),
  2. die zu verschmelzenden Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden,
  3. der Verschmelzung nach dem Inhalt des Grundbuchs keine Hindernisse entgegenstehen und
  4. die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer vorliegt, sofern die zu verschmelzenden Flurstücke ursprünglich zu einem bestimmten Zweck gebildet worden sind.

4 Eigentumsangaben

(1) Zu den Flurstücken werden die

  1. laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses,
  2. Grundbuchblätter und
  3. Eigentumsangaben

der entsprechenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Soweit laufende Nummern nicht bekannt sind, werden hilfsweise Pseudonummern geführt. Diese Pseudonummern werden anlassbezogen durch die tatsächlichen laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses ersetzt.

(2) Für Grundstücke, die im Grundbuch nicht gebucht sind (nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreie Grundstücke), führen die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden die Eigentumsangaben auf " Katasterblättern".

(3) Ist ein Grundstück im Grundbuch anteilig auf mehreren Grundbuchblättern gebucht (zum Beispiel bei Wohnungseigentum), werden die einzelnen Miteigentumsanteile an dem Grundstück zusätzlich in Form eines "fiktiven Blattes" als Ganzes dargestellt. Das "fiktive Blatt" dient der Führung der aufgeteilten Grundstücke im Liegenschaftskataster und hat keine rechtliche Bedeutung.

(4) Werden rechtskräftige Ergebnisse von Bodenordnungsverfahren (Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz [ FlurbG], Umlegung und vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch [ BauGB], Verfahren nach dem Grenzbereinigungsgesetz) in das Liegenschaftskataster übernommen, bevor die neuen Eigentumsangaben im Grundbuch gewahrt sind, so werden die Eigentumsangaben der neuen Grundstücke zunächst auf "Pseudoblättern" geführt.

(5) Alle Flurstücke, die auf einem Grundbuchblatt, einem Katasterblatt oder einem Pseudoblatt geführt werden, bilden einen Bestand.

5 Fortführung des Liegenschaftskatasters

5.1 Allgemeines

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung aktuell gehalten. Eine Fortführung umfasst die Übernahme von Veränderungen oder die Berichtigung fehlerhafter beziehungsweise unrichtig gewordener Angaben.

(2) Fortführungen, die die Amtsbezirke mehrerer unterer Kataster- und Vermessungsbehörden gleichzeitig betreffen (zum Beispiel bei Umgemarkung/Umgemeindung), werden mit Blick auf statistische Auswertungen von den betroffenen unteren Kataster- und Vermessungsbehörden in demselben Kalenderjahr durchgeführt.

5.2 Anlässe zur Fortführung

Die einzelnen Anlässe für eine Fortführung des Liegenschaftskatasters sind im ALKIS OK beschrieben. Sie sind im Wesentlichen gegeben durch:

  1. Vorlage von Vermessungsschriften (Abschnitt 5 der LEA) im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen oder Bodenordnungsverfahren,
  2. Mitteilungen anderer Behörden oder sonstiger zuständiger Stellen, zum Beispiel bei Veränderungen in den Eigentumsangaben des Grundbuches, bei Nachschätzungen nach dem Bodenschätzungsgesetz ( BodSchätzG) oder bei der Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten,
  3. Mitteilungen der Gerichte, zum Beispiel aufgrund von rechtskräftig gewordenen Urteilen oder Vergleichen mit Auswirkungen auf Grundstücksgrenzen,
  4. amtliche Bekanntmachungen, zum Beispiel bei der Änderung von Gemeindegrenzen oder beim Eintritt des neuen Rechtszustandes in einem Bodenordnungsverfahren,
  5. Anträge oder Mitteilungen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der sonstigen Berechtigten, zum Beispiel bei

5.3 Fortführung anlässlich von Liegenschaftsvermessungen

5.3.1 Fortführungsunterlagen

(1) Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters anlässlich von Liegenschaftsvermessungen sind die von den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG (Vermessungsstellen) gefertigten und zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereichten Vermessungsschriften. Dabei dienen insbesondere der digitale Fortführungsentwurf sowie die Datei der benutzten Anschlusspunkte (Abschnitt 5.3 der LEA) als Grundlage für die Fortführung der ALKIS-Datenbank.

(2) Liegen einem Fortführungsentwurf ALKIS-Bestandsdaten zugrunde, deren Ausgabedatum zum Zeitpunkt der Einreichung der Vermessungsschriften bei der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde nicht mehr als 14 Tage zurückliegt und kann ein auf dieser Grundlage erstellter Fortführungsentwurf aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen in der ALKIS-Datenbank nicht zu deren Fortführung verwendet werden, so erstellt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde einen neuen Fortführungsentwurf auf der Grundlage aktueller ALKIS-Bestandsdaten. Ist bei einem aus gleichem Grund nicht übernahmefähigen Fortführungsentwurf die 14-Tage-Frist überschritten, so legt die jeweilige Vermessungsstelle der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde einen neuen Fortführungsentwurf auf der Grundlage aktueller ALKIS-Bestandsdaten vor. Bei umfangreichen Liegenschaftsvermessungen (zum Beispiel Vermessung langgestreckter Anlagen) gilt Abschnitt 5.4.1 Abs. 3 sinngemäß.

5.3.2 Qualifizierung

(1) Vor der Fortführung des Liegenschaftskatasters werden die Vermessungsschriften von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde unabhängig geprüft. Dieser Vorgang wird als Qualifizierung bezeichnet.

(2) Die Qualifizierung umfasst

  1. die formale Prüfung, ob
  2. die fachliche Prüfung, insbesondere ob
  3. die informationstechnische Prüfung des Fortführungsentwurfs gegenüber den aktuellen ALKIS-Bestandsdaten einschließlich weiterer Plausibilisierungen,
  4. die visuelle Prüfung des Fortführungsentwurfs anhand einer grafischen Darstellung,
  5. die Prüfung, ob

(3) Im Einzelfall kann die Qualifizierung eine Prüfung umfassen, ob die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten sind, insbesondere ob

  1. die Vorgaben zur Grenzuntersuchung beachtet wurden (Abschnitt 4.4 der LEA),
  2. die Anschlusspunkte auf Identität überprüft wurden (Abschnitt 3.2.2 Abs. 9 und 3.2.3 Abs. 1 der LEA),
  3. die Funktionsfähigkeit der SAPOS-Vermessungssysteme im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bestimmung von KP-Koordinaten auf geeigneten Festpunkten überprüft wurde (Abschnitt 4.3 Abs. 4 der LEA),
  4. die materiellen Voraussetzungen für Berichtigungen oder Verbesserungen des Katasternachweises (Abschnitt 4.7 der LEA) gegeben sind.

5.3.3 Fortführung der ALKIS-Datenbank

(1) Ergibt die Qualifizierung, dass die Vermessungsschriften zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind, wird ein Fortführungsauftrag erzeugt und die Fortführung der ALKIS-Datenbank veranlasst (Fortführungsentscheidung). Soweit erforderlich, wird bei der Fortführung der ALKIS-Datenbank ein Fortführungsnachweis erzeugt, der den Zustand der ALKIS-Datenbank flurstücksbezogen vor und nach der Fortführung gegenüberstellt.

(2) Das Fortführungsergebnis wird anhand einer Ausgabe aus der ALKIS-Datenbank und des Fortführungsnachweises (sofern dieser erzeugt wird) geprüft. Bei positivem Prüfergebnis wird der Fortführungsnachweis als Grundlage für die Fortführungsmitteilungen (Abschnitt 5.5 der VAL) freigegeben.

(3) Wird bei der Prüfung des Fortführungsergebnisses der ALKIS-Datenbank festgestellt, dass die fortgeführte ALKIS-Datenbank nicht dem beabsichtigten Ergebnis entspricht, veranlasst die qualifizierende Person unverzüglich einen neuen Erhebungs- und Qualifizierungsprozess, in dem der gewollte Zustand durch eine weitere Fortführung der ALKIS-Datenbank hergestellt wird.

(4) In den Fällen, in denen eine Fortführung Auswirkungen auf noch im Erhebungsprozess befindliche Liegenschaftsvermessungen hat, informiert die untere Kataster- und Vermessungsbehörde formlos die betroffenen Vermessungsstellen.

5.3.4 Behandlung von Übernahmehindernissen

(1) Stellt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde im Rahmen der Qualifizierung fest, dass die eingereichten Vermessungsschriften nicht zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sind, so gibt sie der betroffenen Vermessungsstelle im Wege einer förmlichen Rückfrage Gelegenheit, zu den Übernahmehindernissen Stellung zu nehmen oder sie zu beseitigen. Geringfügige Übernahmehindernisse kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde kurzerhand selbst beseitigen. Im Einvernehmen mit der betroffenen Vermessungsstelle kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde auch weitergehende Übernahmehindernisse gegen Erstattung der dabei anfallenden Aufwendungen beseitigen.

(2) Herrscht kein Einvernehmen über die aus Sicht der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde zu beseitigenden Übernahmehindernisse, legt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Vermessungsschriften (einschließlich des Übernahmeantrages) zur Entscheidung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde vor. Die betroffene Vermessungsstelle wird über die Abgabe informiert. Die von der Liegenschaftsvermessung betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer werden grundsätzlich nicht benachrichtigt.

5.4 Fortführung anlässlich von Bodenordnungsverfahren

Die Übernahme der Bodenordnungsergebnisse erfolgt auf Ersuchen der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde. Mit der Übernahme wird das Liegenschaftskataster berichtigt.

5.4.1 Fortführungsunterlagen

(1) Grundlage für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters anlässlich von Bodenordnungsverfahren sind die von den jeweils zuständigen Behörden vorgelegten Vermessungsschriften (Abschnitt 5 der LEA) einschließlich des jeweiligen Planes (Flurbereinigungsplan, Umlegungsplan beziehungsweise Vorwegnahme der Entscheidung, Beschluss über die vereinfachte Umlegung, Grenzbereinigungsplan) mit dem Nachweis des neuen Bestandes.

(2) Die Nachweise der Erhebungsdaten als Teil der Vermessungsschriften (Abschnitt 5.2 der LEA) werden der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in dem Umfang vorgelegt, wie sie sich auf die Verfahrensgrenze sowie ein gegebenenfalls neu angelegtes Aufnahmepunkt-Feld (AP-Feld) beziehen.

(3) Die für die technische Bearbeitung des jeweiligen Bodenordnungsverfahrens zuständige Vermessungsstelle stimmt mit der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde ab, zu welchem Stichtag sie eine Ausgabe aus den ALKIS-Bestandsdaten zur Fertigung des Fortführungsentwurfes nutzt.

(4) Wird das Bodenordnungsverfahren technisch wie eine Liegenschaftsvermessung bearbeitet (zum Beispiel bei vereinfachten Umlegungen), werden die Vermessungsschriften in dem in Abschnitt 5 der LEa definierten Umfang und zusätzlich der jeweilige Plan mit dem Nachweis des neuen Bestandes vorgelegt. Abs. 3 gilt entsprechend.

5.4.2 Bescheinigung über die Eignung zur Übernahme von Bodenordnungsergebnissen

Für die gemäß § 74 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 BauGB sowie § 10 Abs. 6 des Grenzbereinigungsgesetzes von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde abzugebende Bescheinigung werden die betreffenden Vermessungsschriften in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 5.3.2 qualifiziert. Sie verbleiben nach der Bescheinigung bei der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde. Werden nachträglich noch Änderungen an den entsprechenden Plänen mit dem Nachweis des neuen Bestandes vorgenommen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

5.4.3 Fortführung der ALKIS-Datenbank

(1) Für die Übernahme der Bodenordnungsergebnisse in die ALKIS-Datenbank gilt Abschnitt 5.3.3 entsprechend.

(2) Die Fortführungsentscheidung zur Übernahme der Bodenordnungsergebnisse nach dem FlurbG, BauGB und Grenzbereinigungsgesetz in die ALKIS-Datenbank wird erst nach Eintritt des neuen Rechtszustandes im jeweiligen Bodenordnungsverfahren (§ 61 FlurbG, § 71 und § 83 Abs. 1 BauGB, § 12 des Grenzbereinigungsgesetzes) getroffen.

(3) Kann die Fortführung der ALKIS-Datenbank nicht unmittelbar nach Eintritt des neuen Rechtszustandes im jeweiligen Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden, übernimmt die untere Kataster- und Vermessungsbehörde für die nicht mehr gültigen Flurstücke in der ALKIS-Datenbank den zwischenzeitlichen Hinweis, dass ein abweichender Rechtszustand gilt, der durch ein Bodenordnungsverfahren eingetreten ist (vergleiche Abschnitt 2.3 Abs. 3 Buchst. c der LEA).

(4) Für die im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens entstandenen neuen Flurstücke wird als Zeitpunkt der Entstehung das Datum übernommen, an dem der neue Rechtszustand eingetreten ist (vergleiche Abschnitt 2.3 Abs. 3 Buchst. d der LEA).

5.5 Fortführung zur Änderung von Eigentumsangaben

5.5.1 Fortführungsunterlagen

(1) Als Fortführungsunterlagen für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsangaben im Grundbuch gebuchter Grundstücke in die ALKIS-Datenbank dienen die von den Grundbuchämtern eingehenden Datensätze im vereinbarten Schnittstellenformat oder Mitteilungen in analoger Form. Können die Fortführungsunterlagen nicht in die ALKIS-Datenbank übernommen werden, so werden die Ursachen durch Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch oder bei Bedarf in Abstimmung mit den Grundbuchämtern geklärt.

(2) Als Fortführungsunterlagen für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsangaben im Grundbuch nicht gebuchter Grundstücke dienen Anträge oder Mitteilungen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der sonstigen Berechtigten (gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen).

(3) Für die Übernahme von Veränderungen in den Angaben über Bevollmächtigte der Eigentümerinnen und Eigentümer dienen in der Regel Mitteilungen der Vermessungsstellen (vergleiche Abschnitt 2.15 Abs. 1 der LEA).

5.5.2 Fortführung der ALKIS-Datenbank

(1) Aus den Fortführungsunterlagen wird ein Fortführungsauftrag gefertigt und die Fortführung der ALKIS-Datenbank veranlasst (Fortführungsentscheidung).

(2) Die Regeln der Qualifizierung (Abschnitt 5.3.2 ) finden auf die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsangaben keine Anwendung.

5.6 Fortführung zur Berichtigung von Fehlern

(1) Fehler im Katasternachweis (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der LEA) werden berichtigt, wenn

  1. ein Sachverhalt nach Abschnitt 4.4.2 Abs. 1 Buchst. b der LEa vorliegt (Aufnahmefehler),
  2. die Darstellung einer Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit dem ihr zugrunde liegenden Katasternachweis, insbesondere dem Zahlennachweis, nicht übereinstimmt (Zeichenfehler).

Satz 1 gilt nicht für geometrische Ungenauigkeiten, bei denen der Katasternachweis im Sinne des Abschnitts 4.7 Abs. 4 der LEa verbessert wird.

(2) Die Berichtigung eines Fehlers erfolgt stets vorweg und unabhängig von einer etwaigen anderen Fortführung. Sie wird in einem eigenen Fortführungsnachweis dokumentiert.

(3) Die Abschnitte 5.3.1 bis 5.3.4 gelten entsprechend.

5.7 Fortführung aus anderen Anlässen

(1) Fortführungen werden darüber hinaus veranlasst, um Veränderungen an öffentlich-rechtlichen und sonstigen Festlegungen (Abschnitt 2.9 der LEA), an den Bodenschätzungsergebnissen (Nachschätzung), an Verwaltungsgrenzen (zum Beispiel: Gemeindegrenzänderungen), an tatsächlichen Nutzungen oder Lagebezeichnungen zu übernehmen. Als Fortführungsunterlagen dienen in der Regel Mitteilungen anderer Behörden oder öffentliche Bekanntmachungen.

(2) Soweit die zuständigen Behörden oder Stellen keinen Fortführungsentwurf liefern können, wird dieser aufgrund der Fortführungsunterlagen von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden erstellt. Der Fortführungsentwurf wird in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 5.3.2 qualifiziert.

(3) Für die Fortführung der ALKIS-Datenbank gilt Abschnitt 5.3.3 sinngemäß.

5.8 Aufheben von Fortführungen

(1) Lehnt das Grundbuchamt die Übernahme von Veränderungen oder Berichtigungen in den Flurstücksangaben in das Grundbuch ab, werden die betreffenden Fortführungen durch einen neuen Erhebungs- und Qualifizierungsprozess aufgehoben. Bei der Aufhebung von Fortführungen kann die ursprüngliche Flurstücksnummer nicht mehr vergeben werden (Abschnitt 3.2 Abs. 2). Das Grundbuchamt und gegebenenfalls andere Empfänger von Fortführungsmitteilungen werden über diesen Sachverhalt gesondert informiert.

(2) Eine Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden aufgehoben werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.

6 Aufbewahrung und Aussonderung

6.1 Allgemeines

(1) Objekte in der ALKIS-Datenbank, die durch eine Fortführung verändert werden oder untergehen, werden in ihren ursprünglichen Versionen mit einer entsprechenden Kennzeichnung gespeichert (Führung einer Vollhistorie).

(2) Noch gültige analoge Dokumente des Katasternachweises, die

  1. noch nicht im digitalen Dokumentenarchiv (Abschnitt 6.3) geführt werden, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit digitalisiert werden,
  2. bereits im digitalen Dokumentenarchiv geführt werden, sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit ausgesondert werden, soweit dem nicht rechtliche Hindernisse entgegenstehen (zum Beispiel fehlende Beweiskraft bei handschriftlich unterzeichneten Willenserklärungen).

(3) Ergänzende Zahlennachweise, die nicht mehr den aktuellen Stand beschreiben (zum Beispiel nach Berichtigungen oder Verbesserungen des Katasternachweises, Abschnitt 4.7 der LEA), werden außer Gebrauch gesetzt.

(4) Nachweise der Erhebungsdaten (Abschnitt 5.2 der LEA) als Teil der Vermessungsschriften, die nicht in die AP-Akten (Abschnitt 6.2 Abs. 1) oder das digitale Dokumentenarchiv (Abschnitt 6.3) übernommen werden, verbleiben bei der jeweiligen Verfahrensakte. Dies gilt entsprechend für Pläne von Bodenordnungsverfahren, die zur Übernahme ins Liegenschaftskataster vorgelegt werden.

(5) Fortführungsunterlagen, die der Übernahme von Veränderungen nach den Abschnitten 5.5 und 5.7 dienen, werden nach erfolgreicher Fortführung der ALKIS-Datenbank vernichtet. Davon abweichend werden Fortführungsunterlagen, die der Übernahme von Veränderungen an den Bodenschätzungsergebnissen dienen, an die jeweils zuständigen Finanzbehörden zurückgegeben.

(6) Näheres zu den Abs. 1 bis 5 regelt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

6.2 AP-Akten, AP-Übersicht

(1) Die AP-Akten werden gemarkungsweise geführt. Sie beinhalten folgende Unterlagen:

  1. Arbeitsnetzbilder der AP-Bestimmungen,
  2. vor Inkrafttreten dieser Anweisung schon vorhandene analoge AP-Übersichten,
  3. Berechnungsprotokolle, gegebenenfalls sonstige die Qualität der AP bestimmende Dokumente (zum Beispiel: Diagnoseausgleichungen mit alten Elementen, Neuberechnungen zur Analyse älterer AP-Bestimmungen, Abrisse, Restklaffungen nach überbestimmten Transformationen einschließlich Vektorenpläne),
  4. Ergebnisprotokolle der mit SAPOS durchgeführten AP-Bestimmungen,
  5. Erläuterungsberichte zu AP-Bestimmungen.

(2) AP-Übersichten werden anlassbezogen als besondere Präsentationsausgabe aus ALKIS in automatisierter Form erstellt. Sie dienen der lagemäßigen Darstellung der bestehenden AP.

6.3 Digitales Dokumentenarchiv

(1) Im digitalen Dokumentenarchiv werden als georeferenzierte Bilddateien geführt:

  1. AP-Beschreibungen, dauerhaft aufzubewahrende Vermessungsrisse für Gebiete, in denen die Koordinaten der Liegenschaftsobjektpunkte (LOP) nicht die Anforderungen nach Abschnitt 3.2.3 Abs. 3 der LEa (koordinatenbasierter Katasternachweis) erfüllen,
  2. Nachweise über örtliche Koordinaten gemäß Abschnitt 5.2.3 Abs. 3 der LEA,
  3. soweit erforderlich, vor Inkrafttreten der LEa vorhandene Beobachtungsbücher,
  4. Niederschriften und Protokolle über Grenzfestlegungen, Grenzfeststellungen und Abmarkungen,
  5. Grenzfeststellungsverträge.

(2) Bilddateien im digitalen Dokumentenarchiv, die durch eine Fortführung verändert werden oder untergehen, werden in ihren ursprünglichen Versionen mit einer entsprechenden Kennzeichnung gespeichert.

7 Hauptübersicht der Liegenschaften

(1) Die Hauptübersicht der Liegenschaften wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zum Ende jedes Kalenderjahres für die gesamte Landesfläche auf der Grundlage der ALKIS-Datenbank aufgestellt. Sie enthält für jede Gemarkung folgende Angaben:

  1. Name und Schlüssel des Landkreises,
  2. Name und Schlüssel der Gemeinde,
  3. Name und Schlüssel der Gemarkung,
  4. Name des zuständigen Amtes für Bodenmanagement,
  5. Flächensumme für alle Nutzungsartengruppen und Nutzungsarten (Anlage 7 der LEA),
  6. Gemarkungsfläche,
  7. Anzahl der Flurstücke,
  8. Anzahl der Bestände nach Abschnitt 4 Abs. 5.

(2) Bis zur bundesweit abgeschlossenen Umstellung des Liegenschaftskatasters auf ALKIS werden für Zwecke der amtlichen Flächenstatistik die in ALKIS geführten Nutzungsartengruppen und Nutzungsarten in die Zehnerschlüssel des bisherigen AdV-Nutzungsartenverzeichnisses zurückgerechnet und entsprechend Abs. 1 aufbereitet. Näheres stimmt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde mit dem Hessischen Statistischen Landesamt ab.

(3) Die Hauptübersicht der Liegenschaften wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde an die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde, das Hessische Statistische Landesamt, das in Hessen für Umweltfragen zuständige Ministerium und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bis zum 15. April des Folgejahres digital übermittelt.

Abkürzungsverzeichnis

AdV Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
ALKIS OK ALKIS Objektartenkatalog
AP Aufnahmepunkt
BauGB Baugesetzbuch
BodSchätzG Bodenschätzungsgesetz
FlurbG Flurbereinigungsgesetz
GBO Grundbuchordnung
HGO Hessische Gemeindeordnung
HVGG Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
KP Katasterpunkt, Gesamtheit aller Punktarten in ALKIS
LEA Liegenschaftsdatenerhebungsanweisung
LOP Liegenschaftsobjektpunkt (Oberbegriff für Grenzpunkte, besondere Gebäudepunkte und besondere Bauwerkspunkte)
SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung
VAL Verwaltungsanweisung Liegenschaftskataster


ENDE

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