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Regelwerk

Bekanntmachung der für die Festsetzung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten
- Hessen -

Vom 01.09.2009
(StAnz. Nr. 39 vom 21.09.2009 S. 2083)
(aufgehoben) *



zur aktuellen Fassung

Nach Nr. 651 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2009 (GVBl. I S. 159), wird bekannt gegeben: a) Die für die Festsetzung der Gebühren nach Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten je m3 umbauten Raumes betragen für

  Gebäudeart Euro
1. Wohngebäude  
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser  
1.1.1 Einfamilienhäuser 122
1.1.2 Zweifamilienhaus 122
1.2 Mehrfamilienhäuser  
1.2.1 Mehrfamilienhäuser 121
1.2.2 Wohnheime 139
2. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 127
3. Schulen 164
4. Kindergärten 166
5. Hotels, Gaststätten, Pensionen  
5.1 Gaststätten ohne Beherbergung, Kantinengebäude 142
5.2 Hotels, Gaststätten mit Beherbergung, Pensionen 136
6. Anstaltsgebäude  
6.1 Krankenhäuser, Sanatorien 194
6.2 Sonstige Anstaltsgebäude 145
7. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Kinos 135
8. Kirchen, Leichenhallen, Friedhofskapellen, Trauerhallen 149
9. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen 76
10. Hallenbäder 156
11. Geschäftshäuser, Läden  
11.1 Geschäftshäuser bis 2.000 m2 Verkaufsfläche 126
11.2 Eingeschossige Geschäftshäuser
über 2.000 m2 Verkaufsfläche
94
11.3 Mehrgeschossige Geschäftshäuser
über 2.000 m2 Verkaufsfläche
121
12. Garagen  
12.1 Kleingaragen bis 100 m2 Nutzfläche 89
12.2 Eingeschossige Mittel- und Großgaragen
über 100 m2 Nutzfläche
125
12.3 Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen
über 100 m2 Nutzfläche
151
12.4 Tiefgaragen 191
13. Fabrik-, Werkstattgebäude, Lagerhallen  
13.1 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude bis 2.500 m3 umbauten Raumes  
13.1.1 davon leichter Bauart 1) 109
13.1.2 mittlerer 2) und schwerer 3) Bauart 152
13.2 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 2.500 m3 bis 7.500 m3 umbauten Raumes  
13.2.1 davon leichter Bauart 1) 93
13.2.2 mittlerer 2) und schwerer 3) Bauart 112
13.3 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 7.500 m3 umbauten Raumes  
13.3.1 davon leichter Bauart 1) 49
13.3.2 mittlerer 2) und schwerer 3) Bauart 75
13.4 Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude 100
14. Sonstige gewerbliche Bauten 97
15. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude  
15.1 Stallgebäude, sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude 61
15.2 Gewächshäuser 12
16. Sonstige Nichtwohngebäude 152
1) zum Beispiel Stahlhallen mit Blech- oder Faserzementeindeckung und Wandverkleidung in Blech- oder Faserzement oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

b) Bei gemischt genutzten Gebäuden ist, soweit keine Aufteilung nach Gebäudeteilen möglich ist, von den durchschnittlichen Rohbaukosten auszugehen, die für die überwiegende Nutzung maßgebend sind.

c) Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Oktober 2009. * Die Bekanntmachung vom 14. Juli 2009 (StAnz. S. 1755) wird aufgehoben.

ENDE

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