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Regelwerk

PrüfBauHessen - Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen
Gemeinsamer Runderlass

- Hessen -

(StAnz. Nr. 44 vom 31.10.2011 S. 1347aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Allgemeines

Aus bauordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher Anlagen geboten.

Eine wichtige Aufgabe dabei ist, das hohe Sicherheitsniveau von Gebäuden über die gesamte Nutzungsdauer zu wahren.

Dieses Niveau wird insbesondere von den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, den Rettungswegen, dem Zustand und der Betriebssicherheit der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Anlagen sowie von der Standsicherheit der Tragkonstruktion bestimmt.

Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch "Alterung" beeinträchtigt werden und bei extremen Einwirkungen, zum Beispiel von Naturgewalten, versagen können.

Die PrüfBauHessen regelt das Zusammenspiel der für die Überwachung der Standsicherheit zuständigen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts - gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsdienststelle - oder des Hessischen Immobilienmanagements mit dem Hessischen Baumanagement sowie die anzuwendenden baufachlichen Richtlinien. Sie trifft in gleichem Maße Regelungen für nicht durch das Hessische Baumanagement betreute Liegenschaften.

2. Geltungsbereich

Die PrüfBauHessen gilt für alle baulichen Anlagen im Eigentum des Landes Hessen, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt.

Die PrüfBauHessen ergänzt den Abschnitt C Nr. 3 der GABau bezüglich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen.

Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung wie zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen unter anderem Hochsitze, Schuppen, Garagen und Schleppdächer werden von dieser PrüfBauHessen nicht erfasst.

3. Rechtsgrundlagen

Der Prüfbau Hessen liegen als Rechtsgrundlagen die Hessische Bauordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch und die Gefahrenverhütungsschauverordnung zu Grunde:

Nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind unter anderem bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Hessen kann zwar Hinweise zur Standsicherheit für die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten bekannt gegeben. Gebäude in öffentlicher Trägerschaft werden jedoch von diesen bauaufsichtlichen Überprüfungen nicht erfasst (§ 69 Abs. 6 HBO).

Die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen ergibt sich darüber hinaus aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB.

Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und anderen Ereignissen, die von baulichen Anlagen ausgehen können, sind die Bestimmungen aus der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) zu beachten.

4. Zuständigkeiten

4.1 Hausverwaltende Dienststelle/Hessisches Immobilienmanagement

Bei Gebäuden im Eigentum des Landes obliegt die öffentlichrechtliche Verpflichtung (nach HBO) den für die Bauunterhaltung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder dem Hessischen Immobilienmanagement. Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, das heißt Wartung, Überprüfung und gegebenenfalls Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage.

4.2 Hessisches Baumanagement

Das Hessische Baumanagement berät die hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder das Hessischen Immobilienmanagement auf Anforderung bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung von baulichen Anlagen.

4.3 Oberste Bauaufsicht/Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Erlasse der Obersten Bauaufsicht, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für Sonderbauten eingeführt werden, können vom Hessischen Ministerium der Finanzen nach § 69 Abs. 6 HBO auch für Bauten des Landes übernommen werden.

4.4 Baufachliche Vorschriften für Bauten des Bundes

Sofern den für Bauten des Bundes zuständigen Ministerien Erkenntnisse vorliegen, die auf Schadensfälle hinweisen, können deren Hinweise hierzu vom Hessischen Ministerium der Finanzen für Bauten des Landes weitergegeben werden.

5. Risikoeinschätzung

Das Hessische Baumanagement schätzt bei der Baubegehung in einem einmaligen Bewertungsvorgang (Ersteinschätzung) das Risiko nach vorrangig und nachrangig zu untersuchenden Gebäuden ab. Das Hessische Baumanagement erarbeitet nach Auftrag der hausverwaltenden Dienststelle oder des Hessischen Immobilienmanagements individuelle Risikoeinschätzungen für jedes einzelne Gebäude. Mit der Risikoeinschätzung werden Häufigkeit, Art und Umfang der Überwachung des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit festgelegt. Für die Überwachung können im Einzelfall kürzere Fristen festlegt werden, als die nach GABau, Abschnitt C geforderte Dreijahresfrist für Baubegehungen. Sofern sich keine eindeutigen Schadensbilder und -ursachen feststellen lassen, jedoch gefahrenrelevante Schäden vermutet werden, leitet das Hessische Baumanagement handnahe oder gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen ein. Das Hessische Baumanagement kann geeignete Sachverständige einschalten. Für Liegenschaften, die nicht vom Hessischen Baumanagement betreut werden, gilt dies analog.

6. Veranschlagung im Haushalt

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit sind als Bestandteil der Instandsetzungsunterlage-Bau nach Abschnitt C GABau zu veranschlagen. Die Dringlichkeitsstufen gemäß den Checklisten nach Muster 8 C GABau werden vom Hessischen Baumanagement im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle des Ressorts oder des Hessischen Immobilienmanagements festgelegt. Bei der Einstellung in den Haushalt erfolgt die Einstufung der Dringlichkeit in Abstimmung mit dem zuständigen Ressort.

7. Bauaufsichtsakte

Die Instandsetzungsunterlage-Bau wird in diesem Fall vorläufiger Bestandteil der Bauaufsichtsakte nach Abschnitt 14 GABau.

Endgültiger Bestandteil werden die Abnahmebescheinigungen nach Muster 441 des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

8. Baufachliche Richtlinien

Als baufachliche Richtlinie ist die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtwicklung in der jeweils aktuellen Fassung herausgegebene "Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes RÜV" mit Ausnahme der Abschnitte "Geltungsbereich" und "Verantwortlichkeiten für die Gebäudesicherheit" anzuwenden. Die "Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes RÜV" wird unter www.bmvbs. de angeboten.

ENDE

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