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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung -
Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch

- Hessen -

Vom 28. April 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 11.05.2022 S. 234)
Gl.-Nr.: 362-86


Archiv: 2020

Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 4, § 201a Satz 1 und § 250 Abs. 1 Satz 3 und 6, Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Genehmigungsvorbehalt nach § 172 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs
Siehe Begründung

Für Grundstücke in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung der Gemeinde nach § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuchs begründet werden.

§ 2 Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs
Gültig bis 31.12.2026

Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4 des Baugesetzbuchs sind die Gemeinden

  1. Bad Homburg vor der Höhe,
  2. Bad Soden am Taunus,
  3. Bad Vilbel,
  4. Bickenbach,
  5. Biebesheim am Rhein,
  6. Bischofsheim,
  7. Darmstadt,
  8. Dietzenbach,
  9. Dreieich,
  10. Egelsbach,
  11. Eltville am Rhein,
  12. Eschborn,
  13. Flörsheim am Main,
  14. Frankfurt am Main,
  15. Friedrichsdorf,
  16. Fuldabrück,
  17. Ginsheim-Gustavsburg,
  18. Griesheim,
  19. Groß-Gerau,
  20. Groß-Zimmern,
  21. Hainburg,
  22. Heusenstamm,
  23. Hofheim am Taunus,
  24. Kelkheim (Taunus),
  25. Kelsterbach,
  26. Kiedrich,
  27. Kriftel,
  28. Langen (Hessen),
  29. Langenselbold,
  30. Mainhausen,
  31. Maintal,
  32. Marburg,
  33. Mörfelden-Walldorf,
  34. Nauheim,
  35. Neu-Anspach,
  36. Neu-Isenburg,
  37. Nidderau,
  38. Obertshausen,
  39. Offenbach am Main,
  40. Pfungstadt,
  41. Raunheim,
  42. Rosbach vor der Höhe,
  43. Roßdorf,
  44. Rüsselsheim am Main,
  45. Schwalbach am Taunus,
  46. Steinbach (Taunus),
  47. Trebur,
  48. Usingen,
  49. Viernheim,
  50. Walluf,
  51. Wehrheim,
  52. Weiterstadt und
  53. Wiesbaden.

§ 3 Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
Gültig bis 31.12.2025

(1) In Gebieten nach § 2 bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am 12. Mai 2022 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Genehmigung.

(2) Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Genehmigungserfordernis nach Abs. 1 nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als sechs Wohnungen befinden.

(3) Über die Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet das antragsgegenständliche Gebäude liegt.

§ 4 Begründung
Gültig bis 31.12.2026

Die Begründung nach § 201a Satz 6 und 7 und § 250 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ergibt sich aus der Anlage.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Umwandlungsgenehmigungsverordnung vom 16. Mai 2020 (GVBl. S. 354) wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 11. Mai 2027 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 treten § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 und die §§ 2, 4 und die Anlage mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

.

Begründung Anlage

Gültig bis 31.12.2026

A. Allgemeines

Die Baulandmobilisierung ist ein weiterer Baustein für mehr bezahlbaren Wohnraum. Nach dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) sollen insbesondere die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Aktivierung von Bauland und Sicherung bezahlbaren Wohnens gestärkt und der soziale Wohnungsbau gefördert werden. Zudem sollen Mieterinnen und Mieter mit dem neuen

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