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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Vom 5. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 25 vom 16.12.2011 S. 766)


Siehe Fn. * 1

Aufgrund

  1. des § 31 Abs. 8, des § 33 Abs. 3, des § 35 Abs. 5 und des § 37 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313),

verordnet die Landesregierung und

  1. des § 9 Abs. 1 Satz 3 und des § 21 Abs. 6 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 17), geändert durch Verordnung vom 6. September 2010 (GVBl. I S. 299), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)," durch "in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "24. Dezember 2009 (GVBl. I S. 766)" durch "9. November 2011 (GVBl. I S. 705)" ersetzt.

2. Als neuer § 5 wird eingefügt:

" § 5 Bereitstellung harmonisierter Geodaten

(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 31 S. 13), bereit:

  1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und
  2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten der diese Daten betreffenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).

(2) Abweichend vom Zeitplan nach Abs. 1 sind Geodatensätze nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2007/2/EG , die

  1. die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 24. Februar 2013 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden oder
  2. die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten
    Themen betreffen und die zwei Jahre nach Inkrafttreten der diese Daten betreffenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden jeweils unmittelbar nach Abschluss der Umstrukturierung oder Neuerhebung der Geodatensätze bereitzustellen."

3.  Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe "2012" durch "2017" ersetzt.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

______
*) Art. 1 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).

1) Ändert GVBl. II 363-35

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