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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -

Vom 5. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 15.10.2018 S. 642)



Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung

Aufgrund des § 89 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und § 28 der Hessischen Bauordnung zu führen: "durch "Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, Verwendbarkeitsnachweise nach § 20 in Verbindung mit den §§ 21 und 22 der Hessischen Bauordnung und Übereinstimmungsbestätigungen nach § 24 in Verbindung mit den §§ 25 bis 28 der Hessischen Bauordnung erforderlich:" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis i genannten Anlagen, wenn diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind. "Satz 1 gilt nicht für
  1. die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis i genannten Anlagen, wenn diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind,
  2. Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), tragen; § 18 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt."

Artikel 2
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung

Aufgrund des § 89 Abs. 8 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 24. November 2010 (GVBl. I S. 484), geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils die Angabe " § 24 Abs. 1 " durch " § 27 " ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " § 64 " durch " § 74 " ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 " durch " § 27 " ersetzt.

3. In § 8 Satz 2 wird die Angabe " 2018" durch "2028" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Börsenverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Seilbahnverordnung

Aufgrund des § 22 Nr. 1, 3, 6, 7, 8 und 13 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Die Seilbahnverordnung vom 31. Oktober 2008 (GVBl. I S. 942), geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 655), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu dem Fuenften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Fuenfter Teil
Sachverständige Stellen

§ 23 Anerkennung sachverständiger Stellen

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 3 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "EG-Konformitätsbescheinigung" durch "EU-Konformitätsbescheinigung" ersetzt.

3. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Täglich" das Wort "ist" gestrichen und nach dem Wort "Wetterverhältnissen" das Wort "ist" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur täglichen Kontrolle genehmigen."

4. Nach § 22 wird als neuer

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(Stand: 30.10.2018)

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