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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Hessen -

Vom 28. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 554)



Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 6 sowie 7 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) und durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Artikel 1

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 12b Schriftliche Prüfung

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 12d Rücktritt"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr. "(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. "(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr."

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

4. § 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und "4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie"

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

b) In Abs. 5 werden die Wörter "dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren" durch "demselben Bauvorhaben befasst waren oder sind" ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

7. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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