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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung vermessungs- und planungsrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 19. Juli 2023
(GVBl. Nr. 25 vom 01.08.2023 S. 584)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Das Hessische Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 durch folgende Angabe ersetzt:

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§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen " § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus. "Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind nach
  1. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602),
  2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571), und
  3. § 85 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung

mit öffentlichen Aufgaben des Vermessungs- und Bauordnungswesens beliehen und üben hoheitliche Tätigkeiten aus."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2 ersetzt:

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(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer
  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,
  3. unter Ablegen der Laufbahnprüfung
    1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder
    2. die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst
  4. erworben hat,
  5. nach dem Erwerb der Befähigung
    1. im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens zwei Jahre,
    2. im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens vier Jahre
  6. im Land Hessen bei einer Behörde oder Person nach § 15 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes hauptsächlich mit der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen, Grenzfeststellungen und Abmarkungen beschäftigt gewesen ist,
  7. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
  8. den Beruf selbstständig und eigenverantwortlich ausüben kann,
  9. einer freiberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Vermessungs- und Geoinformationswesens nachgeht und
  10. in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.

(2) Die Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 4 soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens fünf Jahre vor der Stellung des Antrags nach Abs. 1 liegt. Mindestens acht Monate dieser Beschäftigung sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein. Dabei soll die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung einer Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erworben haben.

"(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen, wer
  1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), erfüllt,
  2. nach den hessischen laufbahnrechtlichen Vorschriften die Laufbahnbefähigung
    1. für den höheren technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation oder
    2. für den gehobenen technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation

    erworben hat,

  3. im Falle der
    1. Nr. 2 Buchst. a mindestens ein Jahr,
    2. Nr. 2 Buchst. b mindestens zwei Jahre

    in nicht unerheblichem Umfang mit der Ausführung von Vermessungen beschäftigt gewesen ist, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden,

  4. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,

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