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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

BauZV - Bauwesen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zur Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach der Hessischen Bauordnung

- Hessen -

Vom 19. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 27.11.2012 S. 419; 05.07.2013 S. 510 13)
Gl.-Nr.: 361-119



Aufgrund

  1. des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178),
  2. des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) und
  3. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung,
  4. des § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 (aufgehoben) 13

§ 2 (aufgehoben) 13

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

§ 4 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten 13

(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind

  1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Bauaufsichtsbehörde,
  2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde,
  3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem vom 16. Oktober 1992 bis zum 2. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. I S. 664).

(1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind:

  1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Straßenbaubehörde,
  2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Straßenbaubehörde,
  3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), soweit es Bauprodukte im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10) betrifft,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und
  3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

wahr.

(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs.

(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29

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