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Regelwerk Bau

HBOZÜV - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Vom 18. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2015)
Gl.-Nr.: 361-121



Archivdatei 2005

Aufgrund des § 80 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1

Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung sowie zur Erklärung des Zustimmungsverzichts im Einzelfall nach § 19 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit diese folgende Bereiche betreffen:

  1. ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen oder
  2. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung von Sicherheits- und Funktionsanforderungen an die Technische Gebäudeausrüstung.

§ 2 Inkrafttreten

Die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 68 Abs. 3 bis 5 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Gießen übertragen. Im Bereich der Fliegenden Bauten nimmt das Regierungspräsidium Gießen auch die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel wahr. Bei Gebrauchsabnahmen nach § 68 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung kann das Regierungspräsidium Gießen in besonderen Fällen hinzugezogen werden.

§ 3

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 1. Februar 2005 (GVBl. I S. 94)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423), wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Mai 2015 in Kraft.

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