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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, BPD

BPD 2019-3 - Bauprüfdienst
Bauvorhaben im Nahbereich von Bahnanlagen

- Hamburg -

Vom 25. September 2019
(BPD 30.09.2019)



1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Der Bauprüfdienst (BPD) erläutert, welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen bei Bauvorhaben im Nahbereich von ober- und unterirdischen Bahnanlagen im Baugenehmigungsverfahren ( §§ 61, 62 HBauO) zu berücksichtigen sind, um unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Vorhabens und des Bahnbetriebes auszuschließen. Im Fokus stehen dabei die Gewährleistung der Standsicherheit der Bahnanlagen und der Schutz heranrückender Vor haben vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall infolge des Bahnbetriebes. Unter Ziffer 5 wird erläutert, welche Anforderungen von der Bauaufsichtsbehörde dabei geprüft und wie bzw. wann die Bahnbetreiber ins Verfahren eingebunden werden.

Die Aussagen gelten sinngemäß für das Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO), sofern die Vorschriften zum Prüfumfang gehören bzw. das Vorbescheidsverfahren ( § 63 HBauO), wenn einzelne Fragen zu dieser Thematik gestellt werden.

Der BPD soll die am Bau Beteiligten, insbesondere Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ( § 55 HBauO), Fachplanerinnen und Fachplaner, Statikerinnen und Statiker sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ( § 56 HBauO) sensibilisieren, mögliche Konflikte bei der Planung und dem Bau von Vorhaben im Nahbereich von Bahnanlagen frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen.

2. Abkürzungsverzeichnis

Im BPD werden die folgenden Abkürzungen wiederholt verwendet:

HBauO Hamburgische Bauordnung
BauVorlVO Bauvorlagenverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
HmbVwVfG Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
BOStrab Verordnung über den Bau- und Betrieb von Straßenbahnen
EBO Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung
PBefG Personenbeförderungsgesetz
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz
TA-Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen, Ausgabe 2016-07 (Lfd. Nr. a 5.2.1 VV TB)
DIN 4150 Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen und Gebäude
26. BImSchV Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder)
BSW/ABH Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau
BSW/LP Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung
BUE/I Behörde für Umwelt und Energie, Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
HPA Hamburg Port Authority
Hochbahn Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft

3. Begriffe

3.1. Bahnanlagen

Bahnanlagen sind Betriebsanlagen der Eisenbahnen ( § 2 AEG, § 4 EBO) und Hoch- und Untergrundbahnen, wie z.B. U-Bahnen ( § 4 PBefG). Hierzu zählen insbesondere die Schienenwege, Gleisanlagen, Betriebsstromleitungen, Stromschienen, Oberleitungen, Oberleitungsmasten, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme, Funkanlagen, der lichte Raum über, neben und unter den Gleisanlagen, Bahnkörper, Dämme, Durchlässe, Stützmauern, Tunnelbauwerke, Brücken, Fundamente, Bahnhöfe, Betriebsgebäude, Wartungshallen, Werkstätten, Anlagen, die den Zu- und Abgang ermöglichen, Stellwerke, Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen. Zu den Bahnanlagen zählen auch die dem Betrieb des Schienenverkehrs zugeordneten Anlagen, wie Serviceeinrichtungen in Bahnhöfen.

3.2. Luftschall

Luftschall stellt im engeren Sinn die Ausbreitung von hörbaren Schwingungen dar, die vom Menschen mit dem Ohr-Gehirn-System im Allgemeinen als Geräusch, Klang, Ton oder Knall wahrgenommen werden. Im Sinne dieses BPD geht es nicht um Nutzschall, wie Musik oder die Stimme beim Gespräch, sondern um Störschall, wie er z.B. von Verkehrslärm ausgehen kann.

3.3. Schallschutz

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