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Regelwerk; Bau; Baugesetzbuch

Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 5. Mai 1988
(Amtl. Anz. 1988 S. 937; 23.01.2001 S. 425; 26.10.2010 S. 2129; 03.09.2011 S. 2045; 18.06.2013 S. 981; 06.08.2013 S. 1313; 29.09.2015 S. 1697 15; 25.04.2017 S. 741; 12.12.2017 S. 2029 17; 06.10.2020 S. 2089 0220; 02.11.2021 S.1910 21)



Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.

(3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.

II

Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171b Absatz 1 und § 171e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.

III 21

(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit

  1. der verbindlichen Bauleitplanung nach § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, §§ 4 bis 4b, § 11 bis 13 hinsichtlich der von den Bezirken zu beschließenden Pläne; Verträge nach §§ 11 und 12 erfassen Kosten der Erschließung nur, soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
  2. der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung nach § 42 Absatz 10,
  3. der Bodenordnung nach § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 116 für Besitzeinweisungen im Umlegungsverfahren,
  4. Erschließungsverträgen nach § 124, soweit die Bezirksämter Träger der Wegebaulast sind,
  5. der Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung nach § 135a Absatz 2 betreffend die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen sowie der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen, sofern diese sich im Verwaltungsvermögen des Bezirksamtes befinden oder das Bezirksamt die Bereitstellung von Flächen koordiniert, die sich im Verwaltungsvermögen anderer Behörden befinden,
  6. städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach § 137, § 141 Absatz 1, § 140 Nummer 3 bei Teilfortschreibungen eines Integrierten Entwicklungskonzepts mit unwesentlichen Änderungen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, § 143 Absatz 2, § 149, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 3, § 163 und, soweit nicht ein Umlegungsverfahren eingeleitet ist, nach § 144 Absätze 1 bis 3, § 145 Absatz 1, § 148 Absatz 1 und § 150 Absatz 1,
  7. städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach § 171 Absatz 2,
  8. Stadtumbaumaßnahmen nach § 171b Absatz 2, § 171c und § 171d Absatz 3,
  9. Maßnahmen der sozialen Stadt nach § 171e Absätze 4 und 5,
  10. Erhaltungsverordnungen und städtebauliche Gebote nach § 172 Absatz 5 Satz 2 und §§ 174 bis 179, ausgenommen davon § 176 Absatz 4 und § 179 Absatz 3,
  11. Ordnungsmaßnahmen nach § 147, Sozialplanleistungen nach § 180 und Härteausgleich nach § 181, soweit es sich nicht um Grunderwerb oder gewerbliche Nutzung handelt

obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,

den Bezirksämtern.

(2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15

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