Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, BPD

BPD 1/2016 - Bauprüfdienst
Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Unterkünfte für die öffentlich-rechtliche Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (BPD Flüchtlingsunterkünfte)

- Hamburg -

Vom 03. Februar 2016
(BPD 03.02.2016)



1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

In diesem Bauprüfdienst werden die wesentlichen Brandschutzanforderungen und weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen an Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende (im Weiteren "Flüchtlingsunterkünfte" genannt) formuliert.

Bei der Unterbringungen von Flüchtlingen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 9 HBauO um Sonderbauten.

Für die zentrale Erstaufnahme und die Folgeunterbringung werden Gebäude mit unterschiedlichen Typologien geplant. Bzgl. der Brandschutzanforderungen wird nicht zwischen der Art der Unterbringung, Erstaufnahme oder Folgeunterbringung, und den unterschiedlichen Bauweisen, Gebäudetypen, Bestands- oder Neubau unterschieden. Weitergehende Anforderungen aufgrund des Gebäudetyps, z.B. gewerbliche Gebäude wie Baumärkte, sind ggfs. im Einzelfall zu stellen.

Die Unterbringung ist allerdings, schon aufgrund der Dauer, der Nutzung "Wohnen" ähnlich. Das gilt insbesondere für die Folgeunterbringung. Die Anforderungen orientieren sich daher an Wohnnutzungen. Die Unterbringung ist keine Beherbergungsnutzung und ist auch nicht nach der Beherbergungsstättenverordnung einzustufen.

Häufig werden Einrichtungen der Erstaufnahme und der Folgeunterbringung dicht belegt. Dieses ist der Fall, wenn insgesamt mehr als 60 Personen in nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen oder in einem oberirdischen Geschoss mehr als 30 Personen untergebracht werden. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen zur Sicherstellung der Selbstrettung.

In diesem Bauprüfdienst gelten die Begriffe gemäß § 2 HBauO.

2. Rechtsgrundlagen und Normen

2.1. Gesetze und Verordnungen

3. Zuständigkeiten

Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden in den Fachämtern Bauprüfung der Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Neue Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.

4. Verfahren

Die baulichen Anlagen von Flüchtlingsunterkünften sind gemäß § 62 HBauO im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu beantragen. Anzahl und Inhalt der Bauvorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung und orientieren sich im Einzelnen am tatsächlichen Prüfumfang (§ 1 Abs. 1 BauVorlagenVO).

Bei Unterkünften sind gemäß der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO) Brandverhütungsschauen durchzuführen. Die Feuerwehr ist im Verfahren zu beteiligen und es ist der Feuerwehr eine Kopie des Genehmigungsbescheides zu übersenden.

5. Brandschutz (§§ 17, 24 - 30 HBauO)

Die im Folgenden genannten Anforderungen sind für Gebäude mit einer Belegungsdichte bis zu 120 Personen in oberen Geschossen, z.B. bei x Personen im EG, 60 Personen im 1. OG und 60 Personen im 2. OG, bestimmt. Bei einer höheren Belegungsdichte sind ggfs. weitergehende Anforderungen zu stellen.

5.1. Bauteile

Die brandschutztechnischen Bauteilanforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und raumabschließender Bauteile müssen der Gebäudeklasse entsprechen, aber mindestens feuerhemmend sein.

Bei 1-geschossigen und 2-geschossigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 (bis 400 m2 BGF) kann auf die feuerhemmenden Bauteilanforderungen verzichtet werden, wenn ein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

5.2. Kompartiments

Kompartiments sind brandschutztechnisch, räumlich abgetrennte Bereiche innerhalb eines Gebäudes. Große Flüchtlingsunterkünfte sind mit Trennwänden und Türen gemäß § 27 HBauO in max. 400 m2 (BGF) große Kompartiments zu unterteilen.

Bei Kompartiments über 400 m2 (BGF) sind zusätzliche Maßnahmen (z.B. zur Abschnittsbildung, Alarmierung, Ertüchtigung des Treppenraums) erforderlich. Diese sind im Einzelfall zu bestimmen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion