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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2021-7 - Bauprüfdienst
Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HbauO

- Hamburg -

Vom 30. September 2021
(Quelle: https://www.hamburg.de/; vom 02.11.2021)



Archiv: 2017-3,  2020

1. Gegenstand und Ziel

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 Hamburgische Bauordnung ( HBauO) ermöglicht die Baugenehmigung "aus einer Hand". Alle für ein Bauvorhaben erforderlichen Prüfungen und behördlichen Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsbereichen werden in einem Verfahren gebündelt. In Verbindung mit den Verfahrensmanagerinnen und Verfahrensmanagern der Bauaufsichtsbehörde als zentrale Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner der Verwaltung sowie der Vorgabe von verbindlichen Bearbeitungsfristen soll ein umfassender Service für die am Bau Beteiligten gewährleistet werden.

Dieser BPD erläutert das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung, insbesondere die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde mit den zu beteiligenden Behörden und Stellen. Er soll ein einheitliches und rechtskonformes Verwaltungshandeln sicherstellen.

2. Berücksichtigte Änderungen

Diese Neufassung berücksichtigt gegenüber dem Bauprüfdienst (BPD) 2020-8 folgende Änderungen:

Der Bauprüfdienst (BPD) 2020-8 ist nicht mehr anzuwenden.

3. Rechtsgrundlagen

4. Begriffe, Zuständigkeiten

4.1. Bauaufsichtsbehörden (§ 58 HBauO)

Die Bauaufsichtsbehörden 1 führen das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung durch. Zuständig sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung). Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH) wahrgenommen.

4.2. Fachrechtsdienststellen

Fachrechtsdienststellen sind Behörden und Stellen, die in der Regel aufgrund von Zuständigkeitsanordnungen des Senats die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen überwachen, die bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen zu berücksichtigen sind.

4.3. Sachverständige Stellen

Sachverständige Stellen sind Behörden und Stellen, die fachlichen Sachverstand in Rechtsbereichen besitzen, für die andere zuständig sind.

4.4. Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind ( § 1 Abs. 1 BauVorlVO).

4.5. Behördliche Entscheidungen

Behördliche Entscheidungen sind alle öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen des Bau- und Fachrechtes, die im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu berücksichtigen sind ( § 72 Absatz 2 HBauO), z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen oder Bewilligungen. Zu den behördlichen Entscheidungen zählt auch die Zulassung von Abweichungen sowie Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen, z.B. nach § 69 HBauO. Außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung würden sie ansonsten als eigenständige Bescheide der jeweils zuständigen Stellen herausgegeben werden.

5. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Vereinfachte Genehmigungsverfahrens ( § 61 HBauO) nicht vorliegen. Es kommt damit vor allem bei größeren gewerblichen Vorhaben sowie Sonderbauten zur Anwendung. Die Bauherrin oder der Bauherr hat darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, die Prüfung seines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu verlangen ( § 59 Absatz 3 HBauO), wenn dieses

5.1. Bedeutung der Konzentrationswirkung

Die im Rahmen des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens erlassene Baugenehmigung fasst alle das Bauvorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Einzelentscheidungen in einem einheitlichen Verwaltungsakt zusammen ( §§ 62, 70, 72 HBauO; vgl. bereits

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