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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD - Bauprüfdienst 2023-1
Bauordnungsrechtliche Zuständigkeiten auf Bahnflächen

- Hamburg -

Vom 05. Februar 2023
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 02.02.2023)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen auf Bahnflächen berührt die Belange des Bauordnungs- und des Bahnrechts. Vor Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens hat die Bauaufsichtsbehörde grundsätzliche Verfahrensfragen zu klären. Der Bauprüfdienst erläutert,

Eine Vorabfestlegung, welches Vorhaben auf Bahnflächen einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. einem bahnrechtlichen Verfahren mit Konzentrationswirkung unterliegt, ist nicht möglich, weil die Menge der denkbaren Einzelfallkonstellationen den Rahmen dieses BPD sprengen würde.

Die Aussagen zum Baugenehmigungsverfahren gelten sinngemäß für das Vorbescheids- und Zustimmungsverfahren ( §§ 63, 64 HBauO) sowie für die Erteilung von Auskünften und die Beratung von künftigen Antragstellenden vor Einreichung eines Antrages ( § 25 HmbVwVfG).

2 Berücksichtigte Änderungen

Der BPD 4/1999 ist nicht mehr anzuwenden. Sein Inhalt wurde mit diesem BPD vollständig überarbeitet.

3 Rechtsgrundlagen

3.1 Bauordnungsrecht

3.2 Bahnrecht

4 Begriffe

4.1 Bahnanlagen

Bahnanlagen im Sinne dieses BPD sind Betriebsanlagen der Eisenbahnen ( § 2 AEG, § 4 EBO) und Hoch- und Untergrundbahnen, wie z.B. U-Bahnen ( § 4 PBefG). Hierzu zählen insbesondere die Schienenwege, Gleisanlagen, Betriebsstromleitungen, Stromschienen, Oberleitungen, Oberleitungsmasten, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme, Funkanlagen, der lichte Raum über, neben und unter den Gleisanlagen, Bahnkörper, Dämme, Durchlässe, Stützmauern, Tunnelbauwerke, Brücken, Fundamente, Bahnhöfe, Betriebsgebäude, Wartungshallen, Werkstätten, Anlagen, die den Zu- und Abgang ermöglichen, Stellwerke, Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen. Zu den Bahnanlagen zählen auch die dem Betrieb des Schienenverkehrs zugeordneten Anlagen, wie Serviceeinrichtungen in Bahnhöfen.

4.2 Bauaufsichtsbehörden

Die Bauaufsichtsbehörden 1 führen die Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der HBauO durch. Sie sind zuständig für die Prüfung der materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren oder in anderen Zulassungsverfahren mit Konzentrationswirkung (Vergleiche § 59 Abs. 1 S. 2 HBauO), an denen sie von anderen Behörden und Stellen beteiligt werden.

5 Anwendung der HBauO

5.1 Bahnanlagen, die nicht der HBauO unterliegen

Die HBauO gilt für bauliche Anlagen. Sie ist jedoch, mit Ausnahme von Gebäuden, nicht anzuwenden auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben und insoweit nicht auf Betriebsanlagen von Hoch- und Untergrundbahnen (die der allgemeinen Beförderung von Personen dienen) und Eisenbahnen (die der allgemeinen Beförderung von Personen oder Gütern dienen), einschließlich deren Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben ( § 1

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(Stand: 06.09.2023)

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