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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2024-1 - Bauprüfdienst (BPD BdF)
Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren

- Hamburg -

Vom 18.03.2024
(Quelle: https://www.hamburg.de/ vom 21.03.2024)



Archiv: 2011-4

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Dem Brandschutz kommt im Baugenehmigungsverfahren besondere Bedeutung zu; daher ist seine Prüfung eine der wesentlichen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde. Die größte Gefahr für die Nutzer eines Gebäudes geht von Bränden und ihren Folgen aus; daher stehen die Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes, insbesondere der Rettungseinsatz sowie wirksame Löscharbeiten, im Mittelpunkt vieler Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) und der ihr nachfolgenden Rechtsverordnungen ( § 81 HBauO) sowie der Technischen Baubestimmungen ( § 81a HBauO).

Dieser Bauprüfdienst erläutert, wie die Feuerwehr am Baugenehmigungsverfahren (nach § 61 und § 62 HBauO) und auch bei Vorbescheidsverfahren ( § 63 HBauO), Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO), eigenständigen Abweichungsverfahren ( § 69 HBauO), Widerspruchsprüfung oder auch Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (HoZ) ( § 76 HBauO) zu beteiligen ist, sofern ihre Aufgaben berührt werden.

Außerdem werden weitere Fälle beschrieben und erläutert, in denen die Feuerwehr in Kenntnis zu setzen ist, um ihre Aufgaben (wie Brandverhütungsschauen und Einsatzvorbereitung) wahrnehmen zu können.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 4/2011 Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren, der nicht mehr anzuwenden ist.

2 Rechtsgrundlagen und Normen

2.1 Gesetze und Verordnungen

2.2 Technische Baubestimmungen

Hamburgische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( VV TB Hamburg), insbesondere entsprechend der Liste im Abschnitt a 2.2 1

3 Zuständigkeiten

Zuständig 2 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung), im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte, Altona oder Science City Hamburg Bahrenfeld) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23).

Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23).

4 Beteiligungsanlässe

Die Feuerwehr wirkt an Baugenehmigungsverfahren ( § 70 Absatz 5 HBauO) im Rahmen der Amtshilfe ( § 4 HmbVwVfG) für die Bauaufsichtsbehörde mit, um die in der HBauO verankerten Schutzziele bezüglich des Brandschutzes sicherzustellen. Sachverständige Dienststelle ist die

Behörde für Inneres und Sport
Feuerwehr Hamburg
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (BIS/F 04).
Westphalensweg 1
20099 Hamburg
Telefon: 040 42851-4405
E-Mail: f04@feuerwehr.hamburg.de

Die Feuerwehr übernimmt dabei nicht die Aufgabe, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften für die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, sondern gibt eine fachliche Stellungnahme zu einzelnen von der Bauaufsichtsbehörde abgefragten Belangen ab, in denen zusätzlicher fachlicher Sachverstand zur eigenen Entscheidungsfindung gewünscht bzw. benötigt wird.

Zum Umgang mit der Stellungnahme einer Behörde, deren Aufgaben berührt werden, hier der Feuerwehr, wird auf den BPD Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HbauO 3 , Nr. 9, verwiesen.

4.1 Beteiligung bei Abweichungen

Bei Abweichungen, die wesentliche Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes berühren, soll die Bauaufsichtsbehörde die Feuerwehr beteiligen, wenn nicht bereits in eingeführten Technischen Baubestimmungen, Bauprüfdiensten (BPD) oder vergleichbaren fachlichen Grundlagen

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(Stand: 26.03.2024)

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