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Regelwerk; Bau und Planung

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 24.12.2010 S. 643; 05.04.2013 S. 142 13; 04.03.2014 S. 87 14; 30.06.2020 S. 391aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-1-2



Zur aktuellen Fassung

Archiv: BauVorlVO 2006

Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet:

Teil I
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages (§ 70 Absatz 2 Satz 2 HBauO) oder für die Zulassung von Abweichungen (§ 69 Absatz 2 Satz 2 HBauO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Hat die Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Der Antragsvordruck ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu unterschreiben, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sind auf dem Antragsvordruck zu benennen. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 HBauO) oder von der Fachplanerin oder dem Fachplaner (§ 55 Absatz 3 HBauO) zu unterschreiben. Mehrausfertigungen nach § 2 Satz 2 müssen nicht nach § 67 Absatz 1 HBauO unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers verlangen, wenn diese Personen nicht zugleich Bauherrin oder Bauherr sind.

(5) Eine Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 71 Absatz 2 HBauO ist ebenso eine Bauvorlage wie eine Baulasterklärung nach § 79 Absatz 1 HBauO oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag für Sondernutzungen nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese im Einzelfall zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen sind einzureichen

  1. in zweifacher Ausfertigung bei typengenehmigungen, Fliegenden Bauten und der Zustimmung im Einzelfall nach §§ 7 und 8;
  2. in zweifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Standsicherheitsnachweis nach § 14, den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 16;
  3. in dreifacher Ausfertigung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) nach § 4 Absatz 1, bei Werbeanlagen nach § 5, bei der Beseitigung von Anlagen nach § 6, bei Vorbescheiden und bei Abweichungen nach § 9 sowie
  4. in achtfacher Ausfertigung bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) nach § 4 Absatz 2, davon abweichend jedoch
    4.1 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen für den Brandschutznachweis nach § 15,
    4.2 in dreifacher Ausfertigung die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 18 Absätze 1 und 3 bis 10,
    4.3 in fünffacher Ausfertigung die Bauvorlagen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach § 18 Absatz 2.

Weitere Mehrausfertigungen sind einzureichen, wenn eine Beteiligung weiterer Stellen im Verfahren dies erfordert.

§ 3 Elektronische Dokumente 14

(1) Das gemäß § 58 Absatz 4 HBauO für Anträge, Genehmigungen und Bescheide angeordnete Schriftformerfordernis kann unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 durch die elektronische Form erfüllt werden. Das Bauantragsformular sowie die Erklärung über die Urheberschaft der elektronisch übermittelten Bauvorlagen sind dazu mit einer handschriftlichen Signatur zu versehen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle Bauvorlagen sind überdies in einfacher Ausfertigung in Papierform einzureichen, die hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der elektronischen Form übereinstimmen muss. Die Bauherrin oder der Bauherr haften für eventuelle Schäden, wenn andere oder widersprüchliche Inhalte elektronisch eingereicht werden. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen. Die in § 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Bauvorlagen sind weiterhin in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen.

(2) Für die Bearbeitung digitaler Bauanträge sind folgende Bearbeitungsvoraussetzungen zu erfüllen:

  1. Dateiinhalt:
    Für jede Bauvorlage, jedes Schriftstück und jedes Formular ist jeweils eine Einzeldatei anzulegen. Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Diese ist immer an der gleichen Stelle, in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen und mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
  2. Dateiformat:
    Für das Speicherformat von Bauvorlagen, Schriftstücken und Formularen ist ausschließlich das Portable Document Format nach ISO 19005-1 (PDF/A-1b) zugelassen. Zeichnungslayer sind bei der Erzeugung auf einer Ebene zusammenzufassen. In die PDF-Dateien dürfen keine weiteren Notizen, Kommentare und Dateianhänge eingebettet sein.
  3. Dateiname:
    Der Dateiname muss selbsterklärend sein und daher, ohne die Datei zu öffnen, das Erstellungsdatum, den Dateiinhalt sowie die jeweilige Version abbilden. Dieser Dateiname muss auf jeder Zeichnung im Schriftfeld sichtbar sein.
  4. Dateigrößen:
    Das Gesamtvolumen einer Nachricht mit Anlagen darf 100 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Die einzelne Dateigröße ist auf 10 MB begrenzt. § 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. Weitere Formvorschriften nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Der Austausch der elektronischen Dokumente gemäß Absatz 1 zwischen Bauherrin oder Bauherrn und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt über einen hierfür eingerichteten Internet-Zugang innerhalb des Portals Hamburg Service - Online-Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Das Portal Hamburg Service - Online-Dienste wird von der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Es hat die Aufgaben,

  1. die Bauherrin oder den Bauherrn oder die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die für die Bauherrin oder den Bauherrn tätig werden, zu identifizieren und zu authentifizieren,
  2. Anträge und andere Dokumente der Bauherrin oder des Bauherrn oder der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers entgegenzunehmen und an die Bauaufsichtsbehörde sicher zu übermitteln,
  3. Genehmigungen, Bescheide und andere Dokumente der Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn sicher zu übermitteln,
  4. den Datenschutz und die Datensicherheit für den Transport an die genehmigende Stelle zu gewährleisten.

Im Portal dürfen die übermittelten Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(5) Das technische Verfahren ist so auszugestalten, dass die Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere durch eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet ist.

(6) Zur Nutzung des Portals ist berechtigt, wer sich hierfür im Portal registriert, bei einer dafür zuständigen Stelle legitimiert, von ihr freigeschaltet wurde und sich vor der Nutzung anmeldet, so dass er vom Portal identifiziert und authentifiziert werden kann.

(7) Bauvorlagen dürfen im Portal zwischengespeichert werden und sind unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Bauvorlagen sind im Portal zu löschen, sobald sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind und dort bearbeitet werden können. Über die Weiterleitung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.

(8) Über die Bereitstellung von Dokumenten zum Abruf und die Dauer der Bereitstellung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.

(9) Der Bauherrin oder dem Bauherrn wird der von der Bauaufsichtsbehörde unterschriebene Textteil der Baugenehmigung in elektronischer Form und in Papierform übersandt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen werden ausschließlich in elektronischer Form übersandt.

(10) Das elektronische Bauantragsverfahren steht bis zum 31. Dezember 2015 nur in den Zuständigkeitsbereichen der Bezirksämter Hamburg-Mitte und Harburg zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme dieses Verfahrens. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Auftreten von technischen Problemen die Vorlage der Bauvorlagen entsprechend § 1 verlangen.

Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 4 Bauliche Anlagen

(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die einem Verfahren nach § 61 HBauO unterliegen, sind vorzulegen:

  1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
  2. der Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 3 Nummern 1 bis 10;
  3. die Bauzeichnungen (§ 11);
  4. die Baubeschreibung (§ 12);
  5. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt;
  6. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung;
  7. bei Abweichungen die in § 9 Absätze 2 und 3 genannten Bauvorlagen;
  8. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird;
  9. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist;
  10. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 16), soweit er nach § 68 Absatz 2 HBauO bauaufsichtlich geprüft wird;
  11. bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Angaben.

(2) Bei Vorhaben, die einem Verfahren nach § 62 HBauO unterliegen, sind vorzulegen:

  1. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
  2. der Lageplan nach § 10 Absätze 2 und 3;
  3. die in Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 genannten Bauvorlagen;
  4. die Betriebsbeschreibung (§ 13);
  5. die Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 18);
  6. bei Abweichungen die in § 9 Absätze 2 bis 4 genannten Bauvorlagen;
  7. die Zustimmung im Einzelfall oder die Bauvorlagen für die Zustimmung im Einzelfall (§ 8) und
  8. die Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der Anzahl der notwendigen Fahrradplätze (§ 48 Absatz 1 HBauO).

(3) Die Bauherrin oder der Bauherr können Bauvorlagen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht berühren, aus der Vollständigkeitsprüfung der Bauvorlagen nach § 70 Absatz 2 HBauO herausnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören insbesondere

  1. die Zustimmung im Einzelfall oder die Bauvorlagen für die Zustimmung im Einzelfall (§ 8);
  2. der Standsicherheitsnachweis (§ 14);
  3. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 15 Absatz 2 Nummern 6 und 7);
  4. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 16);
  5. die Bauvorlagen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange (§ 18 Absatz 2);
  6. die Bauvorlagen für die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Entscheidungen zur Baustelleneinrichtung (§ 18).

§ 5 Werbeanlagen

(1) Vorzulegen sind:

  1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1) mit Einzeichnung des Standortes;
  2. eine Zeichnung (Absatz 2) und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage;
  3. sofern die Standsicherheit betroffen ist, der Standsicherheitsnachweis (§ 14);
  4. bei Abweichungen die in § 9 Absatz 2 und 4 genannten Bauvorlagen.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten Werbeanlagen ist die Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke und Farbgebung anzugeben.

§ 6 Beseitigung von Anlagen

Für die Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 1 Nummer 3 HBauO) sind vorzulegen

  1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
  2. ein Lageplan mit Darstellungen nach § 10 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 10, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer darstellt;
  3. ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514, 2529), in der jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung;
  4. bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 und von baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe der Nachweis der sicheren Abbruchfolge.

§ 7 typengenehmigung, Fliegende Bauten

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer typengenehmigung nach § 65 HBauO sind Bauvorlagen nach § 4 Absatz 1 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie der Energieausweis nach § 16 Nummer 2 vorzulegen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 66 HBauO sind die in § 4 Absatz 1 Nummern 3, 4, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nummer 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Ergänzend sind Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheitstechnischen Einrichtungen vorzulegen. Die Bau- und Betriebsbeschreibung muss ausreichende Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen enthalten.

§ 8 Zustimmung im Einzelfall

Für die Zustimmung im Einzelfall gemäß §§ 20c und 21 HBauO sind Bauvorlagen mit Material- und Konstruktionsangaben sowie Ausführungspläne vorzulegen.

§ 9 Vorbescheide, Abweichungen

(1) Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) Für Abweichungen nach § 69 HBauO sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Bauvorlagen vorzulegen.

(3) Für Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften zum Wärmeschutz und der Energieeinsparung sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Bauvorlagen vorzulegen.

(4) Für Ausnahmen oder Befreiungen von Anforderungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem Verfahren nach § 62 HBauO sind neben der Begründung die zur Beurteilung der Abweichung erforderlichen Bauvorlagen vorzulegen.

Teil III
Inhalt der Bauvorlagen

§ 10 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan 13

(1) Der aktuelle Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskarte) muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug aus dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters muss Angaben zu der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, der oder dem Erbbauberechtigten sowie Hinweise zu möglichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen enthalten. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

  1. den Maßstab und die Nordrichtung;
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke;
  3. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
  4. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;
  5. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße;
  6. Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind;
  7. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen;
  8. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem;
  9. die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle sowie der Flächen, die mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind;
  10. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung;
  11. Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler sowie Bodendenkmäler gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung, auch solche auf angrenzenden Grundstücken;
  12. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage;
  13. vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung);
  14. Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr;
  15. ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen;
  16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern, Hochwasserschutzanlagen;
  17. die Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet;
  18. die Lage in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 11 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu verwenden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der

1.1 Treppen,
1.2 lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
1.3 Abgasanlagen,
1.4 Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennwärmeleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
1.5 Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume,
1.6 Aufzugsschächte, Aufzüge und deren nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
1.7 Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen,
soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
1.8 Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;

2. die Schnitte, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

2.1 die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
2.2 der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
2.3 die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
2.4 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
2.5 die lichten Raumhöhen,
2.6 der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen,
2.7 die Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 HBauO,
2.8 die Dachhöhen und Dachneigungen;

3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße;
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten;
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden.

§ 12 Baubeschreibung

In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 HBauO sind anzugeben.

§ 13 Betriebsbeschreibung

Insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Vorhaben sind betriebsbedingte Einrichtungen, technische Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeits- und Produktionsabläufe, Betriebszeiten und Verkehrsauswirkungen zu beschreiben sowie sich aus der Nutzung und der regelmäßigen Instandhaltung ergebende Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz und die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen anzugeben. Weiter sind auch die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden Stoffe, Abfälle, Abwässer und durch den Betrieb zu erwartende Immissionen aufgelistet darzustellen.

§ 14 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit, auch im Brandfall, der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mit Hilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.

§ 15 Brandschutznachweis
( BPD 5/2016)

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 24 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1;
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach § 68 Absatz 1 HBauO, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden;
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte;
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes;
  5. der erste und der zweite Rettungsweg nach § 31 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen;
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Grund mit Schleppkurvennachweis;
  7. die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen;
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung und der Kennzeichnung;
  3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung;
  4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften;
  5. die in § 68 Absatz 1 HBauO genannten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Grundrisszeichnungen, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche hervorgeht, und einer Anlagenbeschreibung;
  6. die in § 68 Absatz 1 HBauO genannten Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung zusätzlich zu Nummer 5 auch mit Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen, die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen, und
  7. die in § 68 Absatz 1 HBauO genannten Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) zusätzlich zu Nummer 5 auch mit Schemadarstellungen der Lüftungs- und RWA-Anlagen, Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen, Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für die RWA-Anlagen.

(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 16 Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung

Für den Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung sind

  1. Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung;
  2. der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung

vorzulegen.

§ 17 Nachweise des Schall- und Erschütterungsschutzes

Der nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderte Schall- und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen.

§ 18 Bauvorlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

(1) Im Genehmigungsverfahren nach § 62 HBauO gelten auch diejenigen Unterlagen als Bauvorlagen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HBauO für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. In den Absätzen 2 bis 10 sind die Bauvorlagen zur Prüfung der regelmäßig betroffenen Rechtsbereiche genannt. Die Bauvorlagen einschließlich der jeweils geforderten Angaben und Darstellungen sind nur vorzulegen, soweit diese für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Im Einzelfall können weitere Bauvorlagen nach anderen Rechtsbereichen gefordert werden. § 1 Absätze 6 und 7 bleibt unberührt.

(2) Zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Entwässerungslageplan auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3; der Entwässerungslageplan muss folgende Darstellungen enthalten:
    1.1 Darstellungen nach § 10 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 15,
    1.2 die Lage der vorhandenen und geplanten Abwasserleitungen von der Abwasseranfallstelle bis zur Einleitungsstelle mit Angabe des Gefälles und der Nennweite, der dazugehörigen Anlagen wie Ablaufstellen, Schächte oder sonstigen Anlagen mit Angabe der Sohlenhöhe und der Deckelhöhen bezogen auf Normalnull und Eintragung des Abwasservolumenstromes an der Einleitstelle, getrennt nach Regen- und Schmutzwasser;
  2. Entwässerungsbauzeichnungen im Maßstab von mindestens 1: 100; ein kleinerer Maßstab kann verwendet werden, wenn er dafür ausreicht; in den Entwässerungsbauzeichnungen sind darzustellen:
    2.1 Abwasserbehandlungsanlagen, Abwasserhebeanlagen, Abwassersammelgruben, Regenwasserrückhalteeinrichtungen oder Regenwasserrückhalteflächen,
    2.2 Grundrisse der Geschosse, in denen sich
    1. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene oder
    2. Abwasserbehandlungsanlagen
      befinden, einschließlich ihrer Darstellung und der Darstellung der dazugehörigen Abwasserleitungen von der Anfallstelle bis zur Gebäudeaußenkante sowie der Höhenangabe der Fertigfußböden bezogen auf Normalnull,

    2.3 Dachaufsicht von Dächern, die über Dachabläufe oder innenliegende Rinnen entwässert werden einschließlich ihrer Darstellung und der Darstellung der Notentwässerung;

  3. Entwässerungsstrangschema, in dem die in Nummer 2 aufgeführten Abwasseranlagen darzustellen sind;
  4. Entwässerungsnachweis mit:
    4.1 Berechnung der Abwasservolumenströme,
    4.2 Bemessung der in den Nummern 1 und 2 genannten Abwasseranlagen,
    4.3 Nachweis der schadlosen Überflutung für die Ableitung von abflusswirksamen Flächen mit einer Größe von insgesamt mehr als 800 m2, auch von mehreren Grundstücken, wenn diese an gemeinsame Entwässerungsleitungen angeschlossen sind,
    4.4 Beschreibung mit Angaben zur Abwasserentstehung, -ableitung und -behandlung mit den erforderlichen Angaben zur Art, Menge und Dauer der Einleitung, Art der eingesetzten technischen Verfahren, der Abwasserbehandlungsanlagen und -verfahren und der Einleitstellen;
  5. ein aktueller Auszug aus der Anlagendokumentation (Sielkataster) der Hamburger Stadtentwässerung.

(3) Zur Prüfung wegerechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Lageplan zum Wegerecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3 im Maßstab 1:250 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
    1.1 die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten Verkehrsflächen,
    1.2 Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Überfahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Lieferfahrzeuge;
  2. die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen;
  3. die Nachweise über die geleisteten Vorauszahlungen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Wegegesetztes ( HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in der jeweils geltenden Fassung bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen nach § 19 Absatz 1 HWG für Baustelleneinrichtungen und Baustellenüberfahrten;
  4. bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sondernutzungsverträge nach § 19 Absatz 5 HWG; bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 13 Absatz 5 HWG sowie die Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des Umfangs der Maßnahme.

(4) Zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Lageplan zum Naturschutzrecht auf der Grundlage von § 10 Absätze 2 und 3 im Maßstab 1:500 mit folgenden Darstellungen und Angaben:
    1.1 Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unterliegen,
    1.2 geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammdurchmesser (gemessen in 1,30 m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen betroffen ist,
    1.3 Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt werden sollen,
    1.4 Naturdenkmale,
    1.5 vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und schützenswerte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
    1.6 Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans;
  2. bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Angaben.

(5) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Oberflächengewässer) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Lageplan Oberflächengewässer im Maßstab 1:5000 (Deutsche Grundkarte) als Übersichtsplan mit Angaben zur Lage des Grundstücks und des Einleitgewässers sowie ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster;
  2. aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Absatz 1);
  3. Erläuterungsbericht als Betriebsbeschreibung mit Darstellung und Angaben zu relevanten Produktionsprozessen wie Anfallort und Entstehungsprozess des Abwassers, Abwasserkreisläufe, Kontaminationsquellen, zeitliche Veränderung der Abwassermenge sowie chemische und physikalische Eigenschaften, Produktionskapazität, Auslastung, Vermeidungs- und Wiederverwendungsmöglichkeiten für Abwasser, Wassersparmaßnahmen und gegebenenfalls Benennung der verantwortlichen Aufsichtsperson (Gewässerschutzbeauftragter), Bauzeichnung (Draufsicht/ Schnitte/Fließbild), bautechnische Zulassung, Wartungsplan;
  4. Beschreibung der Abwasseranlage, der Abwasserbehandlungsverfahren mit Nachweis insbesondere der Bemessung sowie der Bemessungsgrundlagen, voraussichtliche Reinigungsleistung/Ablaufwerte, Redundanzen, Wartung, Maßnahmen bei Schadens- oder Störfällen, Anfall von Reststoffen, Analyseergebnisse der Rohwasseranalysen, Sicherheitsdatenblätter, Einleitmenge ins Gewässer, zeichnerische Darstellung des Einleitbauwerks, hydraulische Berechnung sowie Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit von abzuleitendem Niederschlagswasser nach geltenden Vorschriften beziehungsweise Regelwerken;
  5. Beschreibung der Entnahme- beziehungsweise Einleitungsstellen in ein Gewässer;
  6. bei der Gewässerbenutzung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in der jeweils geltenden Fassung durch bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern je nach Erfordernis zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2
    6.1 Baubeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer,
    6.2 Bauzeitenplan mit Darstellung der Arbeiten am Gewässer.

(6) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Grundwasser) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Lageplan zum Wasserrecht im Maßstab 1:500 auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 mit den erforderlichen Darstellungen und Angaben insbesondere zur Baugrubenabgrenzung, zur Lage der geplanten Anlagen insbesondere zur jeweiligen Lage der Bohrungen, der Absenk- und Beobachtungsbrunnen, des Absenkbereichs, der Versickerungsanlage sowie der Erdwärmesonden und -kollektoren;
  2. Erläuterungsbericht mit Beschreibung der Maßnahmen mit den erforderlichen Angaben wie zur Art, Menge und Dauer der Entnahme oder Einleitung, Ausbautiefen (insbesondere bei Brunnen und Erdwärmesonden), Art und Größe der Versickerungseinrichtungen, Art der eingesetzten technischen Verfahren;
  3. bei der vorübergehenden oder dauerhaften Benutzung von Grundwasser nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich zu den Angaben in Nummern 1 und 2 je nach Erfordernis:
    3.1 Angaben zur Untergrundbeschaffenheit (insbesondere Bodenschichtenverzeichnisse, Baugrundgutachten, Grundwasserstände),
    3.2 Grundwasseranalysen,
    3.3 hydraulische Berechnung (bei Versickerungsanlagen),
    3.4 Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Stoffe (bei Erdwärmesonden und -kollektoren),
    3.5 Darstellung der Umweltauswirkungen der verwendeten technischen Verfahren.

(7) Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Betriebsbeschreibung mit den erforderlichen Angaben zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 52, 62 und 63 WHG) und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Gewässer mit:
    1.1 Angabe der Menge der wassergefährdenden Stoffe, unterschieden nach Wassergefährdungsklassen, Aggregatzustand sowie Lagerort,
    1.2 Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Schadensfällen;
  2. zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen;
  3. zeichnerische Darstellung und Beschreibung der Bauteile, deren Eignung nach § 63 WHG festzustellen ist.

(8) Zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Schallquellenplan im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
  2. Beschreibung der Schallquellen nach Art, Intensität und Dauer;
  3. Lageplan zur Außenbeleuchtung im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
  4. Beschreibung der Außenbeleuchtung (Art, Lichtabstrahlung, Betriebsdauer);
  5. Lageplan zu Luftemissionsquellen (außer Gebäudeheizung) im Maßstab 1:500 auf Grundlage von § 10 Absatz 2;
  6. Beschreibung der Luftemissionsquellen (Art, Betriebsdauer).

(9) Zur Prüfung der Löschwasserrückhaltung ist der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie vorzulegen.

(10) Zur Prüfung der abfallrechtlichen Belange sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:

  1. Angaben über Art und Menge der Abfälle;
  2. Beschreibung der Abfallentsorgung.

§ 19 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Teil IV
Bescheinigungen

§ 20 Bescheinigungen

Der Bauaufsichtsbehörde ist nach einer Asbestsanierung in Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungsweise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanierungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

Teil V
Datenschutz und Aufbewahrungsfrist

§ 21 Verarbeiten von personen- und vorhabensbezogenen Daten für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den §§ 1 bis 18 und 20 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheides sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Daten können übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann und wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechende Bauvorlagen einreicht.

§ 22 Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung anderer Stellen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 57 HBauO);
  2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der oder des Erbbau- und Nießbrauchberechtigten;
  3. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung und wenn möglich Hausnummer;
  4. Bauvorlagen nach den §§ 4 bis 9.

Zur Anschrift gehören auch Angaben zu Telekommunikationsmedien.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten zu übermitteln:

  1. über den Eingang eines Antrages Daten nach Absatz 1 Satz 1 an
    1.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind,
    1.2 die Deutsche Post AG und die für die Telekommunikation zuständigen Unternehmen für Entwicklungsplanungen und für Straßenübersichten für das Fernmeldewesen,
    1.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle für die Planung und Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
    1.4 die Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise den Bezirksschornsteinfegermeister zur Prüfung von Schornsteinen und anderen Abgasanlagen;
  2. über die Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung, eines Vorbescheides sowie einer abweichenden Entscheidung Daten nach Absatz 1 Satz 1 an
    2.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind,
    2.2 Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich eines Verkehrsweges,
    2.3 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle,
    2.4 die für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zur Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen bei der Bauausführung,
    2.5 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
    2.6 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
    2.7 die Berufsgenossenschaften zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,
    2.8 die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden,
    2.9 die für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde,
    2.10 die für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht zuständige Behörde,
    2.11 die für statistische Erhebungen zuständige Behörde,
    2.12 die für die Eintragung ins Wasserbuch zuständige Behörde;
  3. über den Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 an
    3.1 die auf Baustellen für den Schutz von Personen und der Umwelt zuständige Behörde,
    3.2 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
    3.3 die örtliche Polizeidienststelle zur Vornahme vorhabensbedingter verkehrsregelnder Maßnahmen,
    3.4 die für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden,
    3.5 die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen,
    3.6 sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen nach Nummer 2;
  4. über die Meldung der Aufnahme der Nutzung nach § 77 Absatz 2 HBauO Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an
    4.1 die zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung, Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind,
    4.2 die Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige Behörde oder Stelle,
    4.3 die für die Steuererhebung zuständige Behörde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und für die Festsetzung der Grundsteuer,
    4.4 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
    4.5 die für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbeiträge zuständige Behörde oder Stelle;
  5. über die Erteilung, Aufhebung und Änderung der Hausnummern zur Vervollständigung und Berichtigung der Unterlagen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an
    5.1 die für die Steuererhebung zuständige Behörde,
    5.2 die für die Landesplanung zuständige Behörde,
    5.3 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,
    5.4 die für die Abfallentsorgung zuständige Behörde,
    5.5 die für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde,
    5.6 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
    5.7 die für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme, Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen,
    5.8 die für die Führung des Hausnummernverzeichnisses zuständige Stelle;
  6. über die Bestellung und Löschung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 an
    6.1 die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,
    6.2 die für die Stadterneuerung und Bodenordnung zuständige Behörde,
    6.3 die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, die Daten nach Absatz 1 Satz 1 an die zuständigen Behörden zu übermitteln

  1. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  2. zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;
  3. zur Abwehr von Gefahren für die in § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433), genannten Schutzgüter.

Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter.

(4) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.

§ 23 Dauer der Speicherung von Daten

Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf Grund der §§ 21 und 22 übermittelten Daten spätestens vier Wochen nach Erfüllung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden, zu löschen.

§ 24 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin beziehungsweise Rechtsnachfolger haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Teil VI
Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Bauvorlagenverordnung vom 31. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 71) in der geltenden Fassung außer Kraft.

.

Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4)
Anlage

ENDE

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