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Regelwerk, Bau, Baugenehmigung, Länder

BPD 2018-2 - BPD Störfallbetriebe
Störfallbetriebe und schutzwürdige Nutzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und in immissionsschutzrechtlichen Verfahren

Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 29. Mai 2018
(BSW/ABH21 vom 29.05.2018)



Archiv: 2013-4

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Der vorliegende Bauprüfdienst erläutert den Umgang mit Artikel 13 Seveso-III-Richtlinie im bauaufsichtlichen Verfahren. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 13 der Seveso-III-RL, angemessene Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten zu berücksichtigen und langfristig sicherzustellen.

Mit Urteil vom 15. September 2011 1 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass angemessene Sicherheitsabstände nicht nur bei der Bauleitplanung, sondern auch bei der Zulassung konkreter Vorhaben, insbesondere bei bauaufsichtlichen Genehmigungen, zu beachten sind.

Das Urteil ist für die Bauaufsicht, im Zusammenhang mit der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, von Bedeutung für das

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 4/2013.

2. Rechtsgrundlagen/Arbeitshilfen

3. Zuständigkeiten

Zuständig für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben ist die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Stelle. Gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 05. Mai 1988 sind dies für die Durchführung der §§ 30 bis 36 BauGB grundsätzlich die Bezirksämter.

Für den Bereich des Hafens ist es Hamburg Port Authority und für Vorbehaltsgebiete die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG umfasst aufgrund seiner Konzentrationswirkung auch die baurechtliche Genehmigung. Die fachliche Zuständigkeit der Bauaufsicht für die Prüfung und Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens wird durch die Konzentrationswirkung nicht verändert.

4. Rechtslage

Nach Artikel 13

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