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Regelwerk

BautechPrüfVO - Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben
- Hamburg -

Vom 18. September 2001
(HmbGVBl. Nr.: 39 28.09.2001 S. 405; 14.02.2006 S. 79aufgehoben)


Auf Grund von § 81 Absatz 8 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Aufgaben

(1) Die nach dieser Verordnung anerkannten sachverständigen Personen sind nach Maßgabe der Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus ( HmbWoBauErlG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) berechtigt, in ihrer Fachrichtung die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

(2) Anerkannte sachverständige Personen prüfen die bautechnischen Nachweise für

  1. die Standsicherheit,
  2. die Standsicherheit im Brandfall,
  3. den Wärmeschutz,
  4. den Schallschutz und
  5. den Brandschutz.

Anerkannte sachverständige Personen erteilen Bescheinigungen darüber, dass die geprüften Nachweise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 6 Absatz 1 HmbWoBauErlG) und überwachen die Übereinstimmung der Bauausführung mit den von ihnen ausgestellten Bescheinigungen (§ 6 Absatz 4 HmbWoBauErlG). Sie nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

§ 2 Anerkennung, Bezeichnung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde und kann für eine oder mehrere der Fachrichtungen

  1. Massivbau,
  2. Metallbau oder
  3. Holzbau

ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

(2) Anerkannt für die jeweils entsprechende Fachrichtung sind Personen, die aufgrund der Verordnung über Prüfingenieure für Baustatik - PrüfIngVO - vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 3, 18), geändert am 14. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind und einen Nachweis über ergänzende Kenntnisse entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 erbracht haben.

(3) Anerkannt für die jeweils entsprechende Fachrichtung sind auch Personen, die über der Anerkennung als Prüfingenieur nach der PrüfIngVO vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland verfügen und einen Nachweis über ergänzende Kenntnisse entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 5 erbracht haben.

(4) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(5) Anerkannte sachverständige Personen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte sachverständige Person für bautechnische Prüfaufgaben" unter Hinzufügung der Fachrichtung.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte sachverständige Personen werden nur solche Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. Mitglied in der Hamburgischen Architektenkammer oder in der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau ist,
  2. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist und nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft, steht, das ihre oder seine Tätigkeit als staatlich anerkannte sachverständige Person beeinflussen kann,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig in dem beantragten Aufgabenbereich tätig ist; eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben; unabhängig tätig werden Personen, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und
  4. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule im Europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden; für die restlichen Jahre kann insbesondere die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die selbst angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad betroffen haben,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich anerkannten sachverständigen Person für bautechnische Prüfaufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und nachweisen, dass sie in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke, auf dem Gebiet des konstruktiven Brandschutzes, der Baukonstruktion und der Bodenmechanik verfügen; nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken,
  4. über ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und der baurechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. umfassende Kenntnisse hinsichtlich der in § 6 Absatz 1 HmbWoBauErlG genannten bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz von Gebäuden sowie des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen,
  6. Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen, Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes, der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben, besitzen und
  7. Kenntnisse zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte, in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz erlassenen Vorschriften sowie Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes besitzen.

(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren haben,
  2. in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind oder
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind oder die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung geleistet haben.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als sachverständige Person wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist unter Angabe der beantragten Fachrichtung (§ 2 Absatz 1) an die zuständige Behörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie der Zuverlässigkeit beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsstellung im Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. eine beglaubigte Abschrift der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
  3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
  5. die für den beantragten Aufgabenbereich erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
  6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen,
  7. Angaben über den Geschäftssitz, etwaige Niederlassungen und die Anzahl der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  8. ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden einzelnen Schadensfall im Fall einer Anerkennung.

Soweit es zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist, kann die zuständige Behörde weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Person, die die fachlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 oder 3 erfüllt, lediglich ein Nachweis gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 5 und ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Im Falle des § 2 Absatz 4 beschränkt sich diese Pflicht auf den Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.

§ 5 Beirat für die Anerkennung

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung hat ein bei der zuständigen Behörde zu bildender Beirat ein Gutachten über die Eignung der antragstellenden Person zu erstatten.

(2) Der Beirat setzt sich aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sollen öffentlich Bedienstete sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und sollen über vertiefte Fachkenntnisse auf mindestens einem der in § 3 Absatz 3 Nummern 3 bis 7 genannten Gebiete verfügen. Die zuständige Behörde kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

(3) Der Beirat kann verlangen, dass die antragstellende Person ihm ihre Kenntnisse auf den in § 3 Absatz 3 genannten Gebieten darlegt.

§ 6 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde,
  2. nach Vollendung des 68. Lebensjahres oder
  3. bei den in § 2 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Personen bei Wegfall der Anerkennung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur bzw. der vergleichbaren Anerkennung anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Wegfall des nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 geforderten Versicherungsschutzes.

(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Absatz 2 bis 4 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung erfordert hätten.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 3 Absatz 2 bis 4 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung erfordern würden oder
  2. staatlich anerkannte sachverständige Personen infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte sachverständige Personen gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen wurde.

§ 7 Listen der anerkannten sachverständigen Personen

(1) Die zuständige Behörde führt über die staatlich anerkannten sachverständigen Personen nach Fachrichtungen getrennte Listen, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.

(2) Die Eintragung ist in den Fällen des § 6 zu löschen.

§ 8 Aufgabenwahrnehmung

(1) Umfang und Häufigkeit vorzunehmender Überwachungsaufgaben sind entsprechend dem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad sowie dem notwendigen Brandschutz der Baumaßnahme von der sachverständigen Person festzulegen.

(2) Staatlich anerkannte sachverständige Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.

(3) Staatlich anerkannte sachverständige Personen dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(4) Staatlich anerkannte sachverständige Personen können sich nur durch andere staatlich anerkannte sachverständige Personen derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten sachverständigen Personen, dass der Auftrag überwiegend einer Fachrichtung zuzuordnen ist, für die sie nicht anerkannt sind, so sind sie verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine für die betreffende Fachrichtung anerkannte sachverständige Person hinzuzuziehen.

(6) Staatlich anerkannte sachverständige Personen dürfen Prüfungen nicht ausführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben oder wenn sonst ein Befangenheitsgrund im Sinne von § 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

(7) Staatlich anerkannte sachverständige Personen sind verpflichtet, regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann entsprechende Nachweise verlangen.

§ 9 Beauftragung und Entgeltregelung

(1) Die nach dieser Verordnung anerkannten sachverständigen Personen werden nach Maßgabe des Hamburgischen Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus durch die Bauherrin oder den Bauherrn beauftragt.

(2) Die anerkannten sachverständigen Personen sind für die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben zu honorieren. Das Honorar für die Prüf- und Überwachungsaufgaben ist auf der Grundlage der Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln und schließt die Erteilung zugehöriger Bescheinigungen ein.

(3) In dem nach Absatz 2 ermittelten Honorar ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(4) Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig.

(5) Auf das Honorar können Abschlagszahlungen nach Prüffortschritt gefordert werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer

  1. die Bezeichnung "Staatlich anerkannte sachverständige Person für bautechnische Prüfaufgaben" mit oder ohne Angabe einer Fachrichtung führt, ohne die Anerkennung nach § 2 zu besitzen, oder
  2. entgegen § 8 Absätze 1 bis 6 die zugewiesenen Aufgaben nicht eigenverantwortlich (§ 1 Absatz 2 Satz 3) oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt oder
  3. entgegen § 9 Absatz 4 einen unzulässigen Nachlass auf das Honorar gewährt.

§ 11 Übergangsregelung

§ 4 Absatz 2 Nummer 8 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "eine Million Euro" der Betrag "zwei Millionen DM" tritt.

ENDE

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