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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

GebOVerm - Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2006
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 15.12.2006 S. 580; ... ; 03.12.2019 S. 438; 01.12.2020 S. 680 20, 07.12.2021 S. 901 21; 06.12.2022 S. 637 22; 05.12.2023 S. 413 23)



Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und von § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG) vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 22

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung werden die in §§ 3 und 4 und in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach § 2 Absatz 4 erhoben. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vermessungsarbeiten als Träger eines öffentlichen Amtes ausführen, erhalten sie die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes und dieser Gebührenordnung.

(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen

(1) Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 30 vom Hundert (v.H.) und für Leistungen an Sonn- und am Feiertagen 50 v. H. der sich aus der Anlage ergebenden jeweiligen Gebühren. Die Zuschläge sind auf den Teil der Gebühren zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.

(2) Bei Zerlegungen von Flurstücken werden die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren um 70 v. H. reduziert, soweit dadurch eine vereinfachte Führung des Liegenschaftskatasters erreicht wird, die Größe der Flurstücke sich nur unerheblich ändert und für die Beteiligten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile entstehen.

(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Festlegungen der Abgrenzung von Belastungsflächen wird jeweils nur der höchste Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.

(4) Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für Personen zu erstatten, die Auskünfte nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück geben.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen 20 21 22 23

(1) Wird ein Auftrag

  1. zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begonnen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist, so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
  2. geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehrleistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.

Die Gebühr beträgt mindestens 90 Euro.

(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benutzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung vorgesehene Gebühr.

(3) Bei umfangreichen Arbeiten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangt werden.

(4) Für

  1. Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken nach Nummer 14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Identitätsbescheinigungen, wenn die Änderung einer Flurstücksnummer von Amts wegen erfolgt ist,
  3. mündliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über einzelne Daten zu einem Flurstück,
  4. die Bearbeitung von Stichproben aus der Kaufpreissammlung, über die wegen fehlender Kauffälle keine positive Auskunft gegeben werden kann, und
  5. allgemeine Auskünfte an die Presse über Bodenrichtwerte, Preisindizes oder Ähnliches, die zur Berichterstattung über die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt dienen,

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