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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

WechsellichtVO - Verordnung über Werbung mit Wechsellicht
- Hamburg -

Vom 28. April 1981
(HmbGVBl. 1981, S. 91)



Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

§ 1

Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden:

  1. Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage 1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
  2. im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage 2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
  3. im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage 3

rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.

§ 2

(1) Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1 .

(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.

§ 3

Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3


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ENDE

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