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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
- Hamburg -

Vom 17. Februar 2016
(HmbGVBl. Nr. 7 vom 17.03.2016 S. 63)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. § 72a wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung mit den Maßnahmen nach Satz 1 begonnen wird (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns), wenn

  1. mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann und
  2. die Bauherrin oder der Bauherr sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung durch die Maßnahmen verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

    Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn zu sichern. § 72 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Maßnahmen sollen die Nachbarn möglichst frühzeitig informiert werden. "

1.2 In Absatz 3 wird das Wort "und" durch die Wörter "beziehungsweise der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sowie die" ersetzt.

2. § 80 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) oder abweichend von der erteilten Genehmigung oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung oder Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder beseitigt, "7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) beziehungsweise den erforderlichen Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 72a Absatz 1), abweichend davon oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder beseitigt,"

2.2 In Nummer 8 werden hinter dem Wort "Baugenehmigung" die Wörter "oder des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns" eingefügt.

2.3 In Nummer 10 werden hinter dem Wort "Baugenehmigungen" die Wörter "beziehungsweise den Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns" eingefügt.

ENDE

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