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Regelwerk

BauÜVO - Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen

- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. März 2006
(GVBl.LSa S. 176; 06.09.2013 S. 477)
Gl.-Nr.: 213.43



Aufgrund von § 84 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 7 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl.LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl.LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Übertragung von Befugnissen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Befugnis zur Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstellen nach § 25 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragen.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

ENDE

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