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Regelwerk, Bau und Planung

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juni 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 14.06.2006 S. 351; 25.07.2014 S. 377 14; 13.09.2021 S. 489 21)
Gl.-Nr.: 213.48




Archiv 1996

Aufgrund von § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Begriff, Beschaffenheit 14

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens, die Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren und bei Anzeigen erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Bauvorlagen können zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde insoweit den digitalen Datenverkehr eröffnet hat.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Muster oder Vordrucke für bauaufsichtliche Verfahren, Bauvorlagen oder Anzeigen nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise und Angaben  verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Unterlagen oder einzelne Nachweise oder Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

§ 2 Anzahl 14

Bauvorlagen sind dreifach, soweit die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 68 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind die Unterlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zweifach, soweit die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, einfach einzureichen.

§ 3 Baugenehmigung 14

Mit dem Bauantrag sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 11),
  2. die Bauzeichnungen (§ 12),
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 13),
  4. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt,
  6. der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  7. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  8. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung sowie
  9. die Unterlagen und Nachweise mit den erforderlichen Angaben zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind und nicht bereits in den Nummern 1 bis 7 genannten Bauvorlagen enthalten sind.

§ 4 Genehmigungsfreistellung

Im Verfahren der Genehmigungsfreistellung sind der Gemeinde die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Bauvorlagen vorzulegen.

§ 5 Genehmigung von Werbeanlagen 14

(1) Mit dem Bauantrag zur Genehmigung von Werbeanlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen

  1. der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 11) mit Einzeichnung des Standortes,
  2. eine Zeichnung nach Absatz 2 und eine Beschreibung nach Absatz 3 und
  3. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14

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