umwelt-online: VwV zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (2)

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20.1. Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält die Bestimmungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten. Sie unterscheidet Bauprodukte, die nach dem BauPG oder anderen, der Umsetzung von EG-Richtlinien dienenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, von denen, für deren Herstellung noch nationale Vorschriften gelten. Letztere werden wiederum nach geregelten und ungeregelten sowie sonstigen Bauprodukten unterschieden.

Grundsätzlich sind Bauprodukte, die nach dem BauPG oder anderen Umsetzungsvorschriften in den Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn sie das CE-Zeichen tragen, ohne weitere Nachweise verwendbar (Satz .1 Nr. 2).

Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste a Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab. Die Verwendbarkeit ergibt sich aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln.

Bauprodukte, die in der Bauregelliste a Teil 2 aufgenommen sind, gehören nicht zu den geregelten Bauprodukten; es sind aber Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren (z.B. DIN-Normen) beurteilt werden können, deren Prüfung also geregelt ist.

Sonstige Bauprodukte sind Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht in der Bauregelliste a enthalten sind. An diese Bauprodukte stellt die BauO LSa zwar die gleichen materiellen Anforderungen, sie verlangt aber weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise; sie sind deshalb auch nicht in der Bauregelliste a erfasst (Sätze 2 und 3).

Geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 tragen.

20.3. Zu Absatz 3

Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste a bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.

Die Verwendbarkeit ergibt sich aus der Übereinstimmung mit

  1. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
  2. dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
  3. der Zustimmung im Einzelfall.

Nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 tragen.

30. Außenwände ( § 30)

30.1. Zu Absatz 1

Soweit nichttragende Außenwände feuerhemmend sein müssen, sind mindestens die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse W 30 oder F 30-B, soweit nichttragende Außenwände feuerbeständig sein müssen, mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse W 90 zu erfüllen.

30.2. Zu Absatz 2

30.2.1. Die Anforderungen an die Außenwandverkleidung und an die Dämmschichten gelten grundsätzlich auch für deren Unterkonstruktionen, Halterungen, Befestigungen und Verbindungselemente.

Stabförmige Unterkonstruktionen von Außenwandverkleidungen sind jedoch aus normalentflammbaren Baustoffen (B2) zulässig

  1. bei Gebäuden geringer Höhe,
  2. bei anderen Gebäuden, wenn der Abstand zwischen Außenwand einschließlich etwaiger Dämmschichten und der Verkleidung einschließlich einer waagerecht angeordneten Traglattung (frei durchströmbarer Hohlraum) nicht größer als 4 cm ist und die Fenster- und Türlaibungen gegen den Luftzwischenraum umseitig mit Baustoffen der für Außenwandverkleidungen erforderlichen Baustoffklasse abgeschlossen sind; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt.

Werden Außenwandverkleidungen hinterlüftet, so müssen die Halterungen und Befestigungen der Verkleidungen und der Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Halterungen von Dämmschichten und auch nicht für Dübel, die in tragenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen befestigt sind und deren Anwendbarkeit für den Verwendungszweck, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist.

An das Brandverhalten von Fensterprofilen und Dichtmitteln werden, abgesehen von dem generellen Verbot der Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe, keine Anforderungen gestellt. Für kleinflächige Bestandteile der Außenwandverkleidung (z.B. Kantenabdeckung) genügen normalentflammbare Baustoffe (B2).

An Obergeschossen dürfen Außenwandverkleidungen, die als brennend abfallend oder brennend abtropfend gelten, nicht verwendet werden (siehe Nr. 17.1.).

30.2.2. Geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude sind insbesondere

  1. ein im Bereich einer Wand gemäß § 32 Abs. 1 angeordneter Streifen der Außenwandverkleidung von mindestens 1 m Breite aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. ein mindestens 0,50 m vor die Außenwand vorstehender Teil einer Wand gemäß § 32 Abs. 1, der nichtbrennbar verkleidet ist oder
  3. ein Versatz der Außenwand im Bereich einer Wand gemäß § 32 Abs. 1 von mindestens 1 m, die hier nichtbrennbar verkleidet ist.

30.2.3. Nicht hinterlüftete Außenwandverkleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen (B1) können bei Wanden von Hochhäusern mit Öffnungen gestattet werden, wenn diese Verkleidungen von Öffnungen oder Vorbauten einen allseitigen Abstand von mindestens 1 m einhalten; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt sowie für Wände von notwendigen Treppenräumen und Sicherheitstreppenräumen.

32. Brandwände ( § 32)

32.2. Zu Absatz 2

Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn Gebäude versetzt angeordnet sind, die Außenwand des Vorhabens sich also nicht in der Flucht der Außenwand des Nachbargebäudes befindet.

Ist das Bauvorhaben gegenüber dem Nachbargebäude zurückgesetzt, darf ein Vorbau bis zu 1,50 m über die Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, ohne dass der Vorbau eine Wand entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 benötigt.

Ist dagegen das Nachbargebäude gegenüber dem Bauvorhaben zurückgesetzt, reduziert sich die zulässige Tiefe des Vorbaus um das Maß, um das die Außenwand des Nachbargebäudes zurückspringt; beträgt der Versprung mehr als 1,50 m, wäre ein Vorbau ohne Wand entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 unzulässig. In solchen Fällen wird aber vielfach eine Abweichung gerechtfertigt sein.

32.3. Zu Absatz 3

32.8. Zu Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2

Der Brandschutz kann auch durch den Einbau einer Sicherheitsschleuse (siehe Nr. 37.4.3.2.1.) gesichert werden.

34. Dächer ( § 34)

34.1. Zu Absatz 1

Zur Bedachung zählen Dacheindeckung und die Dachabdichtungen einschließlich etwaiger Dämmschichten sowie Lichtkuppeln oder andere Abschlüsse für Öffnungen im Dach. Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige (harte) Bedachungen sind solche, die den Anforderungen nach DIN 4102-7 entsprechen.

34.4. Zu Absatz 4

34.4.1. Wegen des Brandschutzes bestehen keine Bedenken bei Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung, wenn sie

  1. eine Fläche von höchstens 40 m2 haben und höchstens 20 m lang sind,
  2. untereinander und von den Dachrändern mindestens 2 m Abstand haben und
  3. zu Brandwänden oder zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5 m Abstand haben.

34.4.2. Wegen des Brandschutzes bestehen keine Bedenken bei Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung, wenn

  1. die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppeln in der Dachfläche 6 m2 nicht überschreitet,
  2. die Grundrissfläche aller Lichtkuppeln höchstens 20 v. H. der Dachfläche erreicht,
  3. die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1 m Abstand, von den Lichtbändern nach Nr. 34.4.1. einen Abstand von mindestens 2 m haben und
  4. die Lichtkuppeln zu Brandwänden oder zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5 m Abstand haben.

34.4.3. Die Prüfnorm DIN 4102-7 ist für die Beurteilung begrünter Dächer - Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - ungeeignet. Bei der Beurteilung einer ausreichenden Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme können jedoch die nachstehenden Ausführungen zugrundegelegt Werden.

34.4.3.1. Dächer mit Intensivbegrünung und Dachgärten, das sind solche, die bewässert und gepflegt werden und die Greifen Stahlträger oder Stahlstützen in Brandwände ein, so müssen sie zur Wahrung der Standsicherheit der Brandwand entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90 ausgebildet sein (z.B. durch geeignete Ummantelung).

In der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen, sind ohne weiteres als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) zu bewerten.

34.4.3.2. Bei Dächern mit Extensivbegrünung durch überwiegend niedrigwachsende Pflanzen (z.B. Gras, Sedum, Eriken) ist ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn

  1. eine mindestens 3 cm dicke Schicht Substrat (Dachgärtnererde, Erdsubstrat) mit höchstens 20 v. H. organischer Gewichtsbestandteile vorhanden ist; bei Begrünungsaufbauten, die dem nicht entsprechen (z.B. Substrat mit höherem Anteil organischer Bestandteile, Vegetationsmatten aus Schaumstoff, ist ein Nachweis nach DIN 4102-7 bei einer Neigung von 15 Grad und im trockenen Zustand (Ausgleichsfeuchte bei Klima 23/50) ohne Begrünung zu führen;
  2. Wände nach § 32 Abs. 1 in Abständen von höchstens 40 m, mindestens 0,30 m über das begrünte Dach, bezogen auf Oberkante Substrat oder Erde, geführt sind. Sofern diese Wände aufgrund bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht über Dach geführt werden müssen, genügt auch eine 0,30 m hohe Aufkantung aus nichtbrennbaren Baustoffen oder ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies;
  3. vor Öffnungen in der Dachfläche (Dachfenster, Lichtkuppeln) und vor Wänden mit Öffnungen ein mindestens 0,50 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies angeordnet wird, es sei denn, dass die Brüstung der Wandöffnung mehr als 0,80 m über Oberkante Substrat hoch ist und
  4. bei aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden im Bereich der Traufe ein in der Horizontale gemessener mindestens 1 m breiter Streifen nachhaltig unbegrünt bleibt und mit einer Dachhaut aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen ist.

34.5. Zu Absatz 5

Es bestehen bei Wohngebäuden mittlerer Höhe keine Bedenken gegen eine Abweichung ( § 75) von der Vorschrift des Abs. 5 bei Wintergärten oder ähnlichen Anbauten mit geringer Brandlast, wenn das Dach in einem lichtdurchlässigen Baustoff ausgeführt wird, dessen Brandverhalten dem von Drahtglas in einer Dicke von mindestens 6 mm mit punktverschweißtem Draht entspricht.

36. Treppen ( § 36)

36.5. Zu Absatz 5

Werden für Treppen mit geringer Benutzung geringere Breiten als 0,80 m gestattet, soll diese Breite wegen der sicheren Benutzbarkeit in der Regel ein Maß von 0,60 m jedoch nicht unterschreiten.

37. Treppenräume und Ausgänge ( § 37)

37.1. Zu Absatz 1

37.1.1. Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen und somit geschlossenen, durchgehenden Treppenraum liegen.

Ist beabsichtigt Wohnungen in einem Gebäude geringe Höhe oder von nicht mehr als vier Wohnungen in einem Gebäude mittlerer Höhe über eine außenliegende, offene Treppe zu erschließen, so bestehen keine Bedenken gegen die Abweichung von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1, wenn im Brandfall die Benutzung der Treppe nicht gefährdet und die Verkehrssicherheit der Treppe gewährleistet ist.

37.1.2. Nach Satz 2 sind für die Verbindung von Geschossen innerhalb der derselben Wohnung notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig. Dabei ist Abs. 2 zu beachten.

37.4. Zu Absatz 4

37.4.1. Ein notwendiger Treppenraum gilt als an der Außenwand angeordnet, wenn zumindest die Tiefe eines Treppenpodestes in allen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses an der Außenwand gelegen ist und von hier ausreichend beleuchtet und belüftet werden kann (Abs. 11).

37.4.2. Ein innen liegender notwendiger Treppenraum kann nur gestattet werden, wenn der zweite Rettungsweg entsprechend § 17 Abs. 4 gesichert ist und wenn die Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Nachweis zu erbringen, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Diese Gefährdung ist bei den nachfolgend aufgeführten Gebäudetypen nicht zu befürchten, wenn die jeweils genannten Anforderungen sowie die allgemeinen Anforderungen erfüllt werden.

Allgemeine Anforderungen sind, dass

  1. die Lüftungsanlagen einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so angeordnet und hergestellt werden, dass Feuer und Rauch durch sie nicht in den notwendigen Treppenraum übertragen werden können. Sofern die Lüftungsanlage mit nur einem Ventilator betrieben wird, muss dieser die Zuluft fördern,
  2. die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme durch Prüfbericht einer oder eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen nachzuweisen ist und
  3. die in Abs. 12 verlangten Rauchabzüge im Erdgeschoss und in Abständen von höchsten drei Geschossen bedient werden können und im Erdgeschoss eine gleich große Zuluftöffnung vorhanden ist; falls der notwendige Treppenraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, kann die Zuluftöffnung die Haustür sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat.

37.4.2.1. Für einen innen liegenden notwendigen Treppenraum in einem Gebäude geringer Höhe müssen die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 sowie der Abs. 5 bis 12 erfüllt sein.

37.4.2.2. Für einen innen liegenden notwendigen Treppenraum in einem Gebäude mit nicht mehr als fünf oberirdischen Geschossen wird folgendes bestimmt:

37.4.2.2.1. Der notwendige Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen notwendigen Flur oder Flurabschnitt zugänglich sein.

37.4.2.2.2. Die Tür zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Vorraum oder dem notwendigen Flur muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 hergestellt und selbstschließend sein; bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen nach Nr. 37.4.2.2.3. kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür angeordnet werden.

37.4.2.2.3. Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder den notwendigen Flur führenden Ausgänge müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben.

37.4.2.2.4. Abweichend von Nr. 37.4.2.2.1. ist in Gebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen oder Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 m2 Nutzfläche der Vorraum oder der notwendige Flur nicht erforderlich, wenn die Öffnungen zum notwendigen Treppenraum rauchdichte und selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten die Türen müssen mit Freilauftürschließern mit integriertem Rauchmelder ausgestattet sein.

37.4.2.2.5. Abweichend von Nr. 37.4.2.2.1. ist der Vorraum oder der notwendige Flur nicht erforderlich, wenn der notwendige Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage ausgestattet ist, die im Brandfall selbsttätig aktiviert wird, und wenn die Nutzer des Gebäudes über eine Alarmierungsanlage gewarnt werden. Der Überdruck im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pa nicht unterschreiten und darf 100 N je zwei m2 Türfläche nicht überschreiten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens 3 min nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in Abs. 12 zur Kaltentrauchung vorgeschriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.

Fahrschächte von Aufzügen, die vom notwendigen Treppenraum zugänglich sind, müssen bei der Überdruckbemessung berücksichtigt werden.

Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem notwendigen Treppenraum müssen selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauftürschließern ausgerüstet sein.

37.4.2.2.6. Bei notwendigen Treppenräumen nach Nr. 37.4.2.2.5. muss eine Sicherheitsstromversorgungsanlage für alle Sicherheitseinrichtungen des Treppenraums angeordnet sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 s einschaltet. Die Sicherheitsstromversorgungsanlage ist für eine Betriebsdauer von mindestens 60 min auszulegen; bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen genügt eine Betriebsdauer von mindestens 30 min.

Anstelle einer Ersatzstromquelle kann auch eine Lösung, die als gleichwertig durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige bescheinigt wird, angeordnet werden.

37.4.2.3. Für innen liegende notwendige Treppenräume in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen wird folgendes bestimmt:

37.4.2.3.1. Der notwendige Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m2 Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen und Sanitärräumen haben. Die Wände des Vorraumes sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), die Lüftungsschächte in der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen.

37.4.2.3.2. Türen zwischen notwendigem Treppenraum und Vorraum sowie zwischen Vorraum und Geschoss müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 ausgeführt und selbstschließend sein; diese Türen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Die Tür zwischen notwendigem Treppenraum und Vorraum kann rauchdicht und selbstschließend sein.

37.4.2.3.3. Die Vorräume sind mit einer Lüftungsanlage mit Ventilatoren so zu be- und entlüften, dass in sämtlichen zu den notwendigen Treppenräumen gehörenden Vorräumen ein mindestens 30 facher stündlicher Außenluftwechsel gewährleistet ist. Die Lüftungsanlage muss über Rauchmelder, die in dem Raum vor dem Vorraum anzubringen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden.

Die Lüftungsanlage kann auch für einen mindestens 30 fachen stündlichen Außenluftwechsel in mindestens drei zu einem notwendigen Treppenraum gehörenden, unmittelbar übereinanderliegenden Vorräumen bemessen werden, wenn die für die Be- und Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem Vorraum mit dichtschließenden Klappen versehen sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der Rauchmelder bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Lüftungsanlage nur in dem jeweiligen Geschoss automatisch geöffnet werden.

37.4.2.3.4. Es muss eine Sicherheitsstromversorgungsanlage entsprechend Nr. 37.4.2.2.6. angeordnet sein. Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss für einen Betrieb aller Sicherheitseinrichtungen von mindestens 60 min bemessen sein. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach Abs. 11 muss in den Achsen der Rettungswege mindestens 1 m betragen.

37.4.2.3.5. Abweichend von Nr. 37.4.2.3.1. ist der Vorraum nicht erforderlich, wenn der Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage entsprechend Nrn. 37.4.2.2.5. und 37.4.2.2.6. ausgestattet wird.

Die Sicherheitsstromversorgungsanlage ist für eine Betriebsdauer von mindestens 60 min auszulegen.

Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem Treppenraum müssen selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauftürschließern ausgestattet sein.

37.4.2.4. Für innen liegende notwendige Treppenräume in Hochhäusern wird folgendes bestimmt:

37.4.2.4.1. Es gelten die Regelungen der Nrn. 37.4.2.3.1. bis 37.4.2.3.4.

37.4.2.4.2. Zusätzlich ist der innen liegende notwendige Treppenraum mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die im Brandfall den Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 20 000 m3/h von unten nach oben, in den Kellergeschossen von oben nach unten durchspült. Der erforderliche Luftvolumenstrom muss durch mindestens zwei gleich starke Ventilatoren gefördert werden. Der im Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 100 N je zwei m2 Türfläche nicht überschreiten. Die Lüftungsanlage muss über Rauchmelder in jedem Geschoss automatisch in Betrieb gesetzt werden; sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können.

Die Rauchabzugseinrichtungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens Abs. 12 Satz 2 entsprechen.

Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander getrennt sein. Der Treppenraum darf nicht in Rauchabschnitte unterteilt werden.

37.4.2.4.3. Abweichend von Nrn. 37.4.2.4.1. und 37.4.2.4.2. darf für den innen liegenden notwendigen Treppenraum und den Vorraum eine gemeinsame Überdrucklüftungsanlage angeordnet werden, bei der der Überdruck im Treppenraum durch (gegebenenfalls druckregelnde) Überströmöffnungen in den Vorraum und von dort gegebenenfalls in das anschließende Geschoss oder in einem Aufzugsschacht abgebaut wird (Druckgefälle).

Der Überdruck im innen liegenden notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pa nicht unterschreiten und darf 100 N je zwei m2 Türfläche nicht überschreiten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens 3 min nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in Abs. 12 zur Kaltentrauchung vorgeschrieben Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.

Die Überströmöffnung zwischen Treppenraum und Vorraum braucht keiner Feuerwiderstandsdauer zu entsprechen.

Sofern eine Überströmöffnung zwischen Vorraum und dem anschließenden Geschoss angeordnet wird, ist diese in der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 min für den Brandfall zu schließen (z.B. K 30 oder K 30-18017).

37.4.2.4.4. Für die Vorräume und Treppenräume nach den Nrn. 37.4.2.4.2. und 37.4.2.4.3. gilt Nr. 37.4.2.2.6. entsprechend; die Sicherheitsstromversorgungsanlage für die Vorräume und Treppenräume nach den Nrn. 3 7.4.2.4.1. bis 37.4.2.4.3. ist für eine Betriebsdauer von mindestens 90 min auszulegen.

37.4.3. Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen notwendigen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Dass Feuer und Rauch nicht in den Sicherheitstreppenraum eindringen können, wird sichergestellt durch die Zugänglichkeit des Treppenraumes

  1. über einen im freien Windstrom angeordneten offenen Gang oder
  2. durch eine Sicherheitsschleuse (Nr. 37.4.3.2.) bei Überdruck im Treppenraum.

Notwendige Flure, die nur in eine Richtung zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen bis zum offenen Gang oder bis zur Sicherheitsschleuse nicht länger als 10 m sein.

37.4.3.1. Für Sicherheitstreppenräume mit offenem Gang gilt folgendes:

37.4.3.1.1. Der Sicherheitstreppenraum muss in jedem Geschoss über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, dass Rauch jederzeit ungehindert, und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen, ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang gilt nur in dem Bereich als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum, in dem er die Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 37.4.3.1.3. und 37.4.3.1.4. erfüllt. Der Sicherheitstreppenraum und der offene Gang müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

37.4.3.1.2. Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; alle anderen Öffnungen (z.B. zu weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen oder zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten) sind unzulässig. Die Türen in diesen Öffnungen müssen dicht- und selbstschließend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die an den offenen Gängen angeordneten und zur Beleuchtung des Treppenraumes erforderlichen Öffnungen müssen eine Verglasung mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102 Teil 5, Fensterflügel eine Verglasung in der technischen Ausführung einer G 30-Verglasung erhalten; dies gilt auch für die Verglasung der Türen. Die erforderlichen Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so sind mit Steckschlüsseln zu öffnende Fenster zulässig. Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein.

37.4.3.1.3. Der offene Gang muss mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen offenen Seiten nur durch die geschlossene 1,10 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 0,20 m unter der Unterkante der Decke und muss mindestens 0,30 m über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen.

Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene gestattet werden, wenn der Rauchabzug hierdurch nicht gehindert ist.

37.4.3.1.4. Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Sie dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Beleuchtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenstern keine Öffnungen haben; dies gilt nicht für Öffnungen von Abfallschächten, wenn sie nicht zwischen der Tür zum offenen Gang und der Tür zum Sicherheitstreppenraum liegen und im Übrigen so angeordnet sind, dass sie den Zugang zu dem Sicherheitstreppenraum nicht gefährden. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der Innenflure oder den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen der Innenflure oder den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge muss mindestens 1,50 m betragen. Die Kragplatten und die Brüstungen der offenen Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; Öffnungen, mit Ausnahme von Entwässerungsöffnungen, sind nicht zulässig.

37.4.3.2. Für Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse gilt folgendes:

37.4.3.2.1. Der Treppenraum darf in jedem Geschoss nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muss Wände und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten. Sie muss mindestens 1,50 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann rauchdicht und selbstschließend sein.

37.4.3.2.2. Der Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muss eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muss mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Diesen Nachweis hat die Bauherrin oder der Bauherr zu erbringen; bei baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung hat dies im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17 zu erfolgen.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet und bemessen wird:

Die Lüftungsanlage des notwendigen Treppenraumes ist so einzurichten oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Schleusen zu ergänzen, dass im Brandfall in dem vom Brand betroffenen Geschoss bei geöffneten Schleusentüren und beim ungünstigsten Druck im Treppenraum von der Schleuse in den der Schleuse vorgelagerten Raum ein Luftvolumenstrom

VL = k × b × h1,5 in m3/s

strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter. k ist ein Faktor, der von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem der Schleuse vorgelagerten Raum auftreten kann. Ist der Schleuse ein notwendiger Flur vorgelagert, so ist k mit 1,5, in allen anderen Fällen ist k mit 1,8 anzusetzen.

Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus den möglichen Brandräumen ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch z.B. waagerechte Kanäle aus den Brandräumen gedrückt, so muss der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand der Kanäle erhöht werden. Sind z.B. Schächte angeordnet oder Abzugsventilatoren vorgesehen, die in den Brandräumen einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pa auszulegen. Sind die Lüftungsverhältnisse der möglichen Brandräume unterschiedlich, so ist der ungünstigste Fall der Bemessung zugrunde zu legen.

Der Überdruck im notwendigen Treppenraum oder in der Sicherheitsschleuse darf bei geschlossenen Türen 100 N je zwei m2 Türfläche nicht überschreiten.

37.4.3.2.3. Die Lüftungsanlage muss über Rauchmelder automatisch in Betrieb gesetzt werden. Sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen nach Nr. 37.4.3.2.2. müssen im Brandgeschoss bei Auslösen der Rauchmelder automatisch geöffnet werden. Die Schachtwände sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 - A) herzustellen. Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 (nach DIN 4102 Teil 6) sinngemäß erfüllen.

37.4.3.2.4. Es gelten die Regelungen der Nr. 37.4.2.4.4.

37.4.3.2.5. Anstelle der Lüftungsanlage nach Nr. 37.4.3.2.2. ist für den Treppenraum und für die Sicherheitsschleusen eine Lüftungsanlage nach Nrn. 37.4.2.4.3. und 37.4.2.4.4. zulässig.

37.4.3.2.6. Aufzüge dürfen von einem notwendigen Treppenraum und von einer Sicherheitsschleuse nicht zugänglich sein.

37.4.3.2.7. Die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen nach Nrn. 37.4.3.2.2. und 37.4.3.2.5. ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Prüfbericht einer oder eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen nachzuweisen.

37.4.4. Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern

Abweichend von Nr. 8.1. Satz 3 HochhR darf ein Sicherheitstreppenraum, der der einzige notwendige Treppenraum innerhalb eines Hochhauses oder eines Brandabschnittes innerhalb eines Hochhauses ist, ohne offenen Gang angeordnet werden, wenn die Anforderungen der Nr. 37.4.3.2. erfüllt sind.

Diesen Nachweis hat die Bauherrin oder der Bauherr zu erbringen; er ist Bestandteil des Brandschutzkonzeptes nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 17.

37.8. Zu Absatz 8

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen Handläufe von Geländern aus brennbaren Baustoffen (B1 oder B2) bestehen.

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