Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften.

Vom 22. Februar 2002.
(GVBl. Nr. 10 vom 04.03.2002 S. 72)


Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50), geändert durch Artikel 35 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540), und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September 1996 (GVBl. LSa S. 315), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 565), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
    "7. für den Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000. Euro für Personenschäden, 250 000 Euro für Sachschäden und 50 000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat.".
  2. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden

Artikel 2
Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 28. September 2001 (GVBl. LSa S. 410), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2001 (GVBl. LSa 2002 S. 6), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. l)und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, vom 34. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      "Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit dem vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für das jeweils vergangene Jahr bekanntgemachten Preisindex für Wohngebäude insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden.".
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      "(4) Der Rohbau- oder Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.".
  2. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      "Bestimmt sich das Honorar nach Anlage 4, so ist der Rohbauwert für eine bauliche Anlage mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen und die bauliche Anlage zur Honorarbemessung in die ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen.".
    2. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      "Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden.".
  3. § 26 erhält folgende Fassung:
    "§ 26 Ordnungswidrigkeiten
    Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSa kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führt, ohne nach § 7 in Verbindung mit § 2 hierzu berechtigt zu sein.".
  4. Anlage 1 Tarifstelle 1.3 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
    "5 v. H. des Honorars nach Anlage 4, Bauwerksklasse 3 50".
  5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.
  6. Die Anlage 4 erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

    Artikel 3

    In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Magdeburg, den 22.02.2002

    Anlage 1

.

Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je m3 Brutto-Rauminhalt 
"Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1 Satz 3)

Bezugsjahr 1995 = 100

  Gebäudeart Rohbauwert Euro/m3
1. Wohngebäude 96
2. Wochenendhäuser 84
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 129
4. Kindertagesstätten mit einer Gruppe 109
5. Schulen 123
6. Hotels, Pensionen und Helme bis 30 Betten, Gaststätten 109
7. Versammlungsstätten 109
8. Kirchen 123
9. Leichenhallen, Friedhofskapellen 102
10. Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 15) bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen 74
11. Hallenbäder 118
12. Mittelgaragen, soweit sie eingeschossig sind 94
13.

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