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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 13. November 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 11.12.2009 S. 588)



Aufgrund von

  1. (zu Artikel 1) § 84 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nrn. 2 und 4 sowie § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;
  2. (zu Artikel 2) § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
  3. (zu Artikel 3) § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht vom 27. März 2006 (GVBl. LSa S. 170) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz l erhält folgende Fassung:

alt neu
 Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine leitende Person haben, der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. "Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (leitende Person)."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität" durch die Wörter "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule" ersetzt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die leitende Person und, wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeilen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisher einzige Satz wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

"(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen beim Antragsteller vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
  2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
  3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung beim Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
  4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die

Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit dem Antragsteller ab. Sie teilt dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.

(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.

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