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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Mai 2015
(GBl. LSa Nr. 11 vom 04.06.2015 S. 191)



Siehe FN *

Aufgrund von

  1. (zu Artikel 1) § 84. Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1,
  2. (zu Artikel 2) § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 und Abs. 3,
  3. (zu Artikel 3) § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3,
  4. (zu Artikel 4) § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3

in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung vom 14. September 2006 (GVBl. LSa S. 495), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSa S. 477, 478), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 9 werden nach dem Wort "Trennwände" die Wörter " , sonstige Innenwände und Tore" angefügt.

b) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Pfeiler und Stützen " § 11 Wände und Decken von Kleingaragen".

c) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 25 Übergangsvorschriften " § 25 Übergangvorschrift".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben."

c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

d) In. dem neuen Absatz 8 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

e) In dem neuen Absatz 9 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, "1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben,"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
  1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben.
"(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen."

c) Absatz 5

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
  1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
  2. die Garagen offene Kleingaragen sind oder
  3. die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

e) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß."

4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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