Regelwerk

MBauVorlV : Textvergleich der Fassungen 2007 zu 2020

Fassung vom Fassung vom
MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
Fassung Februar 2007 Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25. September 2020
Auf Grund des § 85 Abs. 3 der MBO wird verordnet:
Teil I Teil I
Allgemeines Allgemeines
§ 1 Begriff, Beschaffenheit § 1 Begriff
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a VwVfG * bleibt unberührt. (1) 1 Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(3) 1 Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1) übermittelt werden. 2 Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. 3 Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(4) 1 Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Abs. 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 MBO oder § 64 Satz 1 Nr. 3 MBO sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. 2 Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. (6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. 2 Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
§ 2 Anzahl
Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen.

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