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Regelwerk, Bau

Hinweise zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen

Vom 25. September 2020
(Quelle: ARGEBAU 27.10.2020)



Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkanlagen ist teilweise umstritten. Die Fachkommissionen "Städtebau" und "Bauaufsicht" der Bauministerkonferenz vertreten hierzu folgende Auffassung:

Der Begriff der Mobilfunkanlage ist gesetzlich nicht definiert. Die nachfolgenden Hinweise gehen davon aus, dass eine Mobilfunkanlage aus

bestehen kann.

1. Bauplanungsrechtliche Beurteilung

1.1. Mobilfunkanlage als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)

Nicht jede Mobilfunkanlage unterliegt dem Bauplanungsrecht. Sofern ein Bebauungsplan nicht spezifische Festsetzungen für Mobilfunkanlagen enthält, ist eine bauplanungsrechtliche Beurteilung dieser Anlagen nur dann erforderlich, wenn es sich um Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Auch die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO setzt voraus, dass es sich bei der Nebenanlage um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Schließlich ist ein gemeindliches Einvernehmen - unbeschadet der bauordnungsrechtlichen Frage der Genehmigungspflicht der Anlage - nur dann erforderlich, wenn ein Vorhaben im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt (§ § 29 Abs. 1, 36 BauGB).

Voraussetzung für die Annahme eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist, dass die Anlage bodenrechtliche Relevanz hat, d. h. die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, 31.08.1973, IV C 33.71).

Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem der jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, muss die Frage der bodenrechtlichen Relevanz in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. So ist zu berücksichtigen, ob der Standort exponiert oder weniger exponiert ist (BayVGH, 21.06.99, 20 CE 98.3374) oder ob die Anlage die städtebauliche Ordnung durch Störung des Ortsbildes beeinträchtigt (BVerwG, 03.12.92, 4 C 27/91 für eine Werbeanlage). Der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB könnte insbesondere berührt sein, wenn auf demselben Gebäude oder in dessen näherer Umgebung möglicherweise eine oder mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollen (BayVGH, 09.09.2009 - 1 CS 09.1292). Eine allgemeine Untergrenze der bodenrechtlichen Relevanz kann nicht bestimmt werden.

Für die Einzelfallprüfung maßgebliche Kriterien können insbesondere sein:

Die bodenrechtliche Relevanz erstreckt sich grds. auf die gesamte Antennenanlage (Mast, Antenne und Versorgungseinheit). Wenn kleine Antennen im innerstädtischen Bereich unter Verzicht auf hohe oder sonst auffällige Unterbauten beispielsweise auf höher gelegenen Dächern angebracht bzw. integriert oder innerhalb des Gebäudes aufgestellt (Versorgungseinheit) werden, dürfte die bodenrechtliche Relevanz geringer sein oder ganz entfallen; im letzten Fall stellen sie bereits kein Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB dar. Da hinsichtlich des genauen Standorts der Basisstationen in der Regel ein Toleranzbereich besteht, können die Betreiber ggf. gemeinsam mit der Gemeinde Lösungen wählen, bei denen die Errichtung der Anlage keinen bauplanungsrechtlichen Vorgaben unterworfen ist und auch nicht des Einvernehmens der Gemeinde bedarf.

Wegen ihrer geringen Größe werden "drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite" im Sinne des Artikels 57 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321/36 vom 17.12.2018) - sog. small cells - in der Regel keine bodenrechtliche Relevanz haben.

Nach Artikel 2 Nummer 23 der o. g. Richtlinie ist ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite definiert als "eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, als Teil eines elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann."

Nach Anhang a Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972

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