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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Anzeige-Erlass - Verfahren über die Anzeige von raumbedeutsamen Planungen,
Maßnahmen und Einzelvorhaben

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Januar 2020
(AmtsBl. M-V Nr. 5 vom 10.02.2020 S. 51)
Gl.-Nr.: 230 - 4



1 Gegenstand und Zweck

1.1 Aufgabe der Raumordnung ist es, raumbedeutsame Planungen entsprechend den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander abzustimmen. Zu diesem Zweck sind die Landesplanungsbehörden frühzeitig über alle raumbedeutsamen Planungen zu unterrichten. Dies liegt auch im Interesse der Vorhabenträger. Verspätete oder unterlassene Unterrichtungen der Landesplanungsbehörden können zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.

1.2 Dieser Erlass regelt das Verfahren für die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige und gibt Hinweise, welche Planungen in der Regel anzeigepflichtig sind. Die einheitliche Handhabung bei allen Anzeigen dient der zügigen und effizienten Durchführung der Verfahren. Den Gemeinden, den Trägern der öffentlichen Verwaltung und den Personen des Privatrechts sowie den nicht rechtsfähigen Vereinigungen wird deshalb empfohlen, bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Anzeigepflichten die folgenden Hinweise zu beachten.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz haben die Gemeinden der unteren Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen.

2.2 Gemäß § 20 Landesplanungsgesetz haben die Träger der öffentlichen Verwaltung der unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.

2.3 Zudem enthält § 4 Baugesetzbuch Regelungen zur Beteiligung von Behörden.

3 Anzeigepflichtige Planungen

3.1 Entscheidend für die Frage, welche Planungen anzuzeigen sind, ist deren Raumbedeutsamkeit. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch für Planungen mit geringen räumlichen Auswirkungen, die erst im Zusammenwirken mit einer Vielzahl gleichartiger Planungen Raumbedeutsamkeit erlangen, kann eine Anzeigepflicht begründet werden.

3.2 Der Begriff der Raumbedeutsamkeit wird in diesem Erlass als Oberbegriff für die im Landesplanungsgesetz verwendeten Begriffe "raumbeanspruchend" und "raumbeeinflussend" verwendet. Planungen, bei denen eine raumbeanspruchende oder raumbeeinflussende Wirkung in der Regel anzunehmen ist, sind in der Anlage 1 aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend, sodass auch nicht aufgeführte Planungen raumbedeutsam sein können. In Zweifelsfällen sollte eine Anzeige erfolgen, da so die Planungssicherheit erhöht wird.

3.3 Der Begriff "Planung" wird in diesem Erlass als Sammelbegriff verwendet und schließt die im Landesplanungsgesetz verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Einzelvorhaben" ein. Unter den Begriff der raumbedeutsamen Planung fallen auch fachbehördliche sowie überfachliche Maßnahmenpläne und Entwicklungskonzepte, soweit sie einen Rahmen für raumbedeutsame Vorhaben setzen.

4 Mehrere Anzeigepflichtige

Kommen bei einer Planung mehrere Anzeigepflichtige in Betracht, so stimmen diese untereinander ab, wer die Anzeige an die Landesplanungsbehörde abgibt. Bei förmlichen Planungs- und Zulassungsverfahren liegt die Anzeigepflicht bei der verfahrensführenden Behörde. Bedarf ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist stets die federführende Behörde zur Anzeige verpflichtet.

5 Zuständige Behörden

5.1 Die Planungsanzeige ist grundsätzlich an die örtlich zuständige untere Landesplanungsbehörde zu richten. Die Bezeichnungen, Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der Landesplanungsbehörden sind in der Anlage 2 aufgeführt.

5.2 Bei Bauleitplanungen kreisangehöriger Gemeinden erfolgt die Anzeige über den Landkreis. Der Landkreis leitet die Planungsanzeige an die untere Landesplanungsbehörde weiter und fügt eine eigene Stellungnahme zum Erfordernis der Planung und deren Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen bei. Bei Planungen im Küstenmeer oder Planungen, welche die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Landesplanungsbehörden betreffen, kann die Anzeige an die oberste Landesplanungsbehörde gerichtet werden. Diese kann die weitere Bearbeitung einer unteren Landesplanungsbehörde übertragen.

6 Zeitpunkt der Planungsanzeige

6.1 Die Anzeige sollte im Interesse aller Beteiligten so frühzeitig wie möglich erfolgen, damit die Landesplanungsbehörde ihre Aufgaben der Abstimmung, Koordination und Information wahrnehmen kann. Größere Planungen, die erhebliche räumliche Auswirkungen haben, sollen der Landesplanungsbehörde in der Regel vor der Eröffnung eines förmlichen Planungs- oder Zulassungsverfahrens angezeigt werden. Insbesondere betrifft dies alle Planungen, die in der Raumordnungsverordnung des Bundes ( RoV) aufgeführt sind.

6.2

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