Regelwerk , Bau

AG-BauGB M-V - Baugesetzbuchausführungsgesetz
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Januar 1998
(GVOBl. 1998 S. 110; 26.4.2005 S. 161 05 ;:: 23.5.2006 S. 194 06 )
Gl.-Nr.: 2130-4


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Vorläufige Untersagung 05

Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Unteragung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.

§ 2 (aufgehoben) 05

§ 3 Vorhaben ins Außenbereich 05

Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist bis zum 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.

§ 4 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.

§ 5 Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht 05

Die für den Städtebau zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 246 Abs. 1a des Baugesetzbuches anzuzeigen sind.

§ 6 Aufgabenübertragung 05 06

Folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden den Kreisen für die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände gemäß § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen:

  1. die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,
  2. die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,
  3. die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  4. die Entscheidungen gemäß den § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 209 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches.

§ 7 Kostendeckung 06

Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Kreise sind durch die Zuweisungen für gesetzlich übertragene Aufgaben aus dem kommunalen Finanzausgleich abgegolten.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.05.2008)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online- Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang