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Regelwerk

FlBauVV M-V - Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Vom 23. März 2009
(ABl. Nr. 16 vom 20.04.2009 S. 359)



1 Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung zu einem Grundstück.

Bauliche Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber dazu bestimmt sind, am selben Ort für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden, wie beispielsweise Bürocontainer, Traglufthallen über Tennisplätzen, Zelte, die als Lager- oder Ausstellungshallen oder der Erweiterung von Verkaufsstätten dienen, sind keine Fliegenden Bauten.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

2.2 Durch die oberste Bauaufsichtsbehörde wurde die

TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG
Region Neubrandenburg
Adolf-Kolping-Straße 17
17034 Neubrandenburg

als Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt, die als zuständige Stelle die Erteilung und Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen sowie die Übertragung von Fliegenden Bauten wahrnimmt.

2.3 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen;
  2. Bauzeichnungen auf Papier oder gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50);
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, zum Beispiel im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5;
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen;
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen;
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

2.4 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 Quadratmetern Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschinentechnischer Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zu Grunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.5 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen, mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.6 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.7 Für Fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (wie Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen 'einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.8 Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert, kann eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind, erteilt werden. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 2.3 Buchstabe a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

Die Ausstellung eines vorläufigen Prüfbuches ist auf Ausnahmen zu beschränken.

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